TE Dok 2023/11/13 2022-0.315.591

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2023
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Norm

BGD 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §45 Abs1
  1. BDG 1979 § 45 heute
  2. BDG 1979 § 45 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 45 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 45 gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993

Schlagworte

Weisungsbefolgung, Dienstaufsicht

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2023 zu Recht erkannt:

Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat es im Zeitraum von Mai bis Juli 2019 und Jänner bis März 2020, als Vorgesetzter und Leiter mehrfach unterlassen Dienstpläne und Dienstplanänderungen auf deren rechtskonforme, den Vorgaben der Dienstzeitregelung der Polizei (DZR-LPD 17) entsprechende Planung zu kontrollieren und es dadurch verabsäumt für eine wirtschaftliche und sparsame Diensteinteilung zu sorgen, sowie Missstände (Planungsfehler) abzustellen. Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat es im Zeitraum von Mai bis Juli 2019 und Jänner bis März 2020, als Vorgesetzter und Leiter mehrfach unterlassen Dienstpläne und Dienstplanänderungen auf deren rechtskonforme, den Vorgaben der Dienstzeitregelung der Polizei (DZR-LPD 17) entsprechende Planung zu kontrollieren und es dadurch verabsäumt für eine wirtschaftliche und sparsame Diensteinteilung zu sorgen, sowie Missstände (Planungsfehler) abzustellen.

Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach

§ 44 Abs. 1 BDG, in Verbindung mit dem Erlass BMI-OA1340/0003-II/1/b/2017 vom 24. Juli 2017 betreffend die Dienstzeitregelung der Landespolizeidirektionen, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten und Paragraph 44, Absatz eins, BDG, in Verbindung mit dem Erlass BMI-OA1340/0003-II/1/b/2017 vom 24. Juli 2017 betreffend die Dienstzeitregelung der Landespolizeidirektionen, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten und

§ 45 Abs. 1 BDG, nämlich darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen, sowie Missstände und Fehler abzustellen Paragraph 45, Absatz eins, BDG, nämlich darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen, sowie Missstände und Fehler abzustellen

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 134 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,- (dreitausend) verfügt, deren Abstattung in 30 Monatsraten zu erfolgen hat. Dem Beamten werden gemäß §§ 117 Abs. 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Gemäß Paragraph 134, BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,- (dreitausend) verfügt, deren Abstattung in 30 Monatsraten zu erfolgen hat. Dem Beamten werden gemäß Paragraphen 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Der Beamte war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand Mitarbeiter der Landespolizeidirektion und als leitender Beamter in Verwendung.

Bisherige Dienstpflichtverletzungen

Mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis vom 01. Juni 2022, iVm der Entscheidung des BVwG vom 07. Oktober 2022, wurde gegen den Beamten wegen der Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 48 Abs. 1 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 9.500,- verfügt. Diese disziplinäre Verurteilung betrifft ebenfalls eine Verletzung von Dienstaufsichtspflichten. Mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis vom 01. Juni 2022, in Verbindung mit der Entscheidung des BVwG vom 07. Oktober 2022, wurde gegen den Beamten wegen der Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 45 Absatz eins und 48 Absatz eins, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 9.500,- verfügt. Diese disziplinäre Verurteilung betrifft ebenfalls eine Verletzung von Dienstaufsichtspflichten.

Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen

Der Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion vom 27.04.2022, sowie der – über Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde vom 02.05.2022 – vorgelegten ergänzenden Berichterstattung vom 07.05.2022.

Sachverhalt:

Vorbemerkungen

Mit Erlass des BMI OA1340/0003-II/1/b/2017, vom 24. Juli 2017, wurde – ergänzend zu den Bestimmungen in den §§ 47 a – 49 BDG - die Dienstzeit für die Landespolizeidirektionen und deren Organisationseinheiten, sowie die Voraussetzungen für die Verrichtung von Mehrdienstleistungen (MDL - Überstunden) umfassend geregelt. So ist gemäß Punkt 2.2.8. nach einem mindestens 8-stündigen Dienst eine mindestens 11-stündige Ruhezeit einzuhalten, während der, der Beamte – ausgenommen bei unaufschiebbaren Amtshandlungen (ad-hoc-Anlassfälle), oder besonderen exekutivdienstlichen Einsätzen (z.B. Naturkatastrophen, Migrationssonderlagen, schwerwiegende Gefahrensituationen für die Bevölkerung) – grundsätzlich keinen Dienst verrichten darf. Im Punkt 2.2.11. ist normiert, dass MDL nur angeordnet werden dürfen, wenn es dienstlich zwingend notwendig ist. Dies gilt insbesondere bei sogenannten vorausgeplanten Wochenenddiensten (in Überstunden). Eine weitere Verschärfung betrifft die Anordnung von Sonntags- oder Sonntags-II (Überstundenzuschlag 200) Überstunden, deren Notwendigkeit besonders zu begründen ist. Bei der Einteilung von Beamten auf Überstunden ist weiters konsequent darauf zu achten, dass ein Bediensteter zur Verfügung steht, bei dem die geringwertigsten Überstunden (z.B. 100 % anstatt 200 % Üst-Zuschlag) herangezogen wird. Mit Erlass des BMI OA1340/0003-II/1/b/2017, vom 24. Juli 2017, wurde – ergänzend zu den Bestimmungen in den Paragraphen 47, a – 49 BDG - die Dienstzeit für die Landespolizeidirektionen und deren Organisationseinheiten, sowie die Voraussetzungen für die Verrichtung von Mehrdienstleistungen (MDL - Überstunden) umfassend geregelt. So ist gemäß Punkt 2.2.8. nach einem mindestens 8-stündigen Dienst eine mindestens 11-stündige Ruhezeit einzuhalten, während der, der Beamte – ausgenommen bei unaufschiebbaren Amtshandlungen (ad-hoc-Anlassfälle), oder besonderen exekutivdienstlichen Einsätzen (z.B. Naturkatastrophen, Migrationssonderlagen, schwerwiegende Gefahrensituationen für die Bevölkerung) – grundsätzlich keinen Dienst verrichten darf. Im Punkt 2.2.11. ist normiert, dass MDL nur angeordnet werden dürfen, wenn es dienstlich zwingend notwendig ist. Dies gilt insbesondere bei sogenannten vorausgeplanten Wochenenddiensten (in Überstunden). Eine weitere Verschärfung betrifft die Anordnung von Sonntags- oder Sonntags-II (Überstundenzuschlag 200) Überstunden, deren Notwendigkeit besonders zu begründen ist. Bei der Einteilung von Beamten auf Überstunden ist weiters konsequent darauf zu achten, dass ein Bediensteter zur Verfügung steht, bei dem die geringwertigsten Überstunden (z.B. 100 % anstatt 200 % Üst-Zuschlag) herangezogen wird.

Zur Sache

Die Dienstbehörde, ordnete die Überprüfung der Dienstpläne für die Monate Jänner, Februar und März 2018; Mai, Juni und Juli 2019; Jänner, Februar und März 2020 an. Diese Überprüfung wurde von zwei Mitarbeitern des Referates A 1.2 der LPD und zwei mit der Dienstplanung in größeren Dienststellen vertrauten Inspektionskommandanten durchgeführt und am 22. April 2022 abgeschlossen. Sie ergab massive Planungsfehler in hohem Umfang, die Anordnung von Mehrdienstleistungen, die Einhaltung von Ruhezeiten, die Wochenendplanung und die Journaldienstplanung betreffend.

Beweismittel und Auswertung durch die Bundesdisziplinarbehörde

Von der Dienstbehörde wurden akribisch erstellte und erläuterte Excel-Tabellen für die Planungszeiträume Mai bis Juli 2019 und Jänner bis März 2020 vorgelegt (der Zeitraum Jänner bis März 2018 wurde aufgrund offenkundige Verjährung nicht der BDB vorgelegt), in denen insgesamt mehrere Hundert Planungsfehler (Dienstplanung entgegen der DZR) dargestellt wurden. Vom erkennenden Senat der BDB wurden jene Planungsfehler als relevant und dem Beamten zuordenbar angerechnet, die nachfolgende Voraussetzungen erfüllten:

Maßgebende Bestimmungen der DZR wurden bereits bei Erstellung des – vom Beamten kraft seiner Leitungsfunktion zu kontrollierenden und zu genehmigenden - Dienstplans missachtet.

Änderungen des Dienstplans im laufenden Monat, welche unmittelbar vom Beamten angeordnet wurden und maßgebende Bestimmungen der DZR verletzten.

All jene Fälle, in denen andere zu ad hoc Dienstplanänderungen befugte Bedienstete Planungsänderungen entgegen den Bestimmungen der DZR anordneten wurden dem Beamten nicht angelastet. Gleiches gilt für jene Tatzeiten, bei denen die Dienstbehörde nicht mehr eruieren konnte, welcher Beamte eine konkrete ad-hoc Planänderung angeordnet hatte. Diese – der Anzahl nach überwiegenden - Fälle wurden ausgeschieden. Im gegenständlichen Disziplinarverfahren verblieben 153 Fälle.

Mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung wurde am 13. November 2023 durchgeführt.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten

Der Beamte war geständig und räumte ein, nicht ausreichend auf eine korrekte Planung geachtet und seine Dienstaufsichtspflichten mehrfach unzureichend wahrgenommen zu haben. Im Hinblick auf den Vorwurf einer zum Teil unwirtschaftlichen Planung führte er ergänzend aus, dass bei einer Teilung von MDL-Diensten (2 Bedienstete a´ 6 Stunden bei Sonntag-MDL) binnen kürzester Zeit kein Mitarbeiter mehr für ad-hoc Dienste zur Verfügung gestanden wäre.

Plädoyer der Disziplinaranwaltschaft

Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 44 und 45 BDG zu verantworten hat. Sie beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von einem Brutto-Ruhebezug (ca. € 5.000,-) Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 44 und 45 BDG zu verantworten hat. Sie beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von einem Brutto-Ruhebezug (ca. € 5.000,-)

Plädoyer des Verteidigers

Der Verteidiger verwies im Wesentlichen auf die reuige und geständige Verantwortung des Beamten, sowie die besonderen Herausforderungen bei der Führung dieser großen Dienststelle. Nicht zu übersehen seien auch Aufsichtsfehler der nächsthöheren Ebene. Es sei daher von einem geringen Verschulden auszugehen, welches mit einer Geldstrafe im niedrigeren Bereich zu ahnden sei. Er beantragte die Verhängung einer € 2.000,- nicht überschreitenden Strafe.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung für das Jahr 2022 anzuwenden.

§ 44 Abs. 1 BDG Paragraph 44, Absatz eins, BDG

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

§ 45 Abs. 1 BDG Paragraph 45, Absatz eins, BDG

Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

BMI-OA1340/0003-II/1/b/2017 – DZR

2.2.7 Dauer der Dienste

1) Die minimale Dauer von Plandiensten beträgt acht Stunden. Die maximale Dauer von Plandiensten darf dreizehn Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Eine Überschreitung auf höchstens 24 Plandienststunden (auch in Kombination mit Journaldienststunden) ist jedoch zulässig, wenn….

2.2.8 Ruhezeiten

1) Nach einem Dienst von mindestens acht Stunden ist der Bedienstete erst nach mindestens 11 Stunden neuerlich zu einem Dienst einzuteilen (tägliche Ruhezeit).

2) Bei einem mit Journaldienststunden kombinierten Dienst beginnt die 11-stündige Ruhezeit mit Ende des Gesamtdienstes.

2.2.11 Mehrdienstleistungen (MDL)

1) Der Bedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (Plandienstzeit) hinaus Dienst zu versehen (angeordnete MDL). Den auf Anordnung geleisteten MDL (ausgenommen Plusstunden) sind Dienstleistungen gleich zu halten, wenn

a) der Bedienstete einen zur Anordnung der MDL Befugten nicht erreichen konnte,

b) die Leistung der MDL zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

c) die Notwendigkeit der Leistung des Dienstes nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Bediensteten, der die MDL geleistet hat, hätte vermieden werden können und

d) der Bedienstete diese MDL spätestens eine Woche nach der Leistung schriftlich meldet. Ist der Bedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

2) Die MDL darf nur angeordnet werden, wenn

a) die Wichtigkeit eines dienstlichen Erfordernisses oder eine verpflichtende Vorgabe die Dienstleistung zu einer bestimmten Zeit oder bis zu einem bestimmten Termin in diesem Umfang erfordert,

b) alle im Dienst verfügbaren geeigneten Bediensteten durch andere Aufgaben gebunden sind, deren Erledigung nicht zu einem anderen Zeitpunkt im Plandienst durchgeführt werden kann,

c) bei der Dienstplanung der im Einzelfall vorhersehbare Bedarf an Bediensteten einerseits bereits bestmöglich mit Plandiensten abgedeckt wurde und andererseits für andere Dienste und Aufgaben im Rahmen der Dienstzeitregelung nur so viele Bedienstete und Plandienststunden vorgesehen wurden als dies die Aufgabenstellung bei verantwortungsbewusster Einschätzung tatsächlich erfordert, sowie

d) die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit insoweit beachtet werden, als

? die physische Leistungsfähigkeit eines Bediensteten insbesondere im Hinblick auf eine grundsätzlich maximal 13-stündige Dienstleistung berücksichtigt wird, und höher vergütete Überstundenkategorien grundsätzlich erst nach Ausschöpfung der Möglichkeiten für niedriger vergütete Überstundenkategorien herangezogen werden.

3) Entfällt der Grund für die Anordnung von MDL, sind diese vom anordnenden Bediensteten oder dessen Beauftragten ersatzlos zu streichen und der betroffene Bedienstete unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

4) Zur Anordnung von MDL ist unter Verantwortung der dienstlichen Notwendigkeit der zuständige Organisationsleiter, der Dienststellenkommandant oder dessen Beauftragter befugt

5) Dem Bediensteten ist in Abhängigkeit zum Dienstplanungszeitraum pro Kalendermonat bzw. im 6-wöchigen Turnus ein Wochenende auch von MDL dienstfrei zu halten, sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse seine Dienstleistung zwingend erfordern. Im Gruppendienst sind nach Möglichkeit beide plandienstfreien Wochenenden im 6-wöchigen Turnus von MDL dienstfrei zu halten.

Zur Schuldfrage

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beamte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Ihm ist Fahrlässigkeit iSd § 6 Abs. 1 StGB vorzuwerfen. Der Beamte hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit die Planungsfehler erkennen und verhindern müssen.Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beamte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Ihm ist Fahrlässigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, StGB vorzuwerfen. Der Beamte hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit die Planungsfehler erkennen und verhindern müssen.

Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission (bis 31.12.2013) wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Aus der oben dargestellten Erlasslage ergeben sich klare und verbindliche Vorgaben betreffend Einhaltung der Ruhezeiten, der Anordnung von Mehrdienstleistungen und deren Begründung, sowie der Dauer von Diensten. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission (bis 31.12.2013) wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Aus der oben dargestellten Erlasslage ergeben sich klare und verbindliche Vorgaben betreffend Einhaltung der Ruhezeiten, der Anordnung von Mehrdienstleistungen und deren Begründung, sowie der Dauer von Diensten.

Der Beamte hat diesen zwingenden Bestimmungen zuwidergehandelt und als Vorgesetzter ad-hoc Dienstplan-Änderungen angeordnet, welche den Voraussetzungen der DZR nicht entsprachen, weil diese entweder nicht ausreichend begründet (z.B. MDL II), oder wegen ausreichendem Personalstand zu teilen gewesen wären. Der Beamte hat diesen zwingenden Bestimmungen zuwidergehandelt und als Vorgesetzter ad-hoc Dienstplan-Änderungen angeordnet, welche den Voraussetzungen der DZR nicht entsprachen, weil diese entweder nicht ausreichend begründet (z.B. MDL römisch zwei), oder wegen ausreichendem Personalstand zu teilen gewesen wären.

Dienstpflichtverletzungen nach § 45 Abs. 1 BDG Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 45, Absatz eins, BDG

Gemäß § 45 Abs. 1 BDG hat jeder Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben erfüllen, sie dabei zu unterstützen und Missstände abzustellen. Er hat auf eine sparsame, wirtschaftliche, an den Interessen des Dienstgebers und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu messenden Amtsführung zu achten und mit den vorhandenen Ressourcen verantwortungsvoll umzugehen. Der Beamte ist verdächtig, es entgegen dieser Verpflichtung unterlassen zu haben, die von seinen Mitarbeitern in den Monaten Mai bis Juli 2019 und Jänner bis März 2020 erstellten und von ihm zu genehmigenden Dienstpläne genau zu kontrollieren. Hätte er dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und Sorgfalt getan, hätten ihm die im jeden Monat vorkommenden Zuwiderhandlungen gegen wirtschaftliche und sparsame Planungsgrundsätze auffallen müssen. Ein großer Teil der Fehlplanungen war nämlich ohne genauere und akribische Kontrollmaßnahmen erkennbar (z.B. im Voraus angeordnete MDL-Sonntag II Überstunden, oder Überstunden an Werktagen, oder Unterschreitungen von Ruhezeiten). Die einer sparsamen Wirtschaftsführung nicht entsprechenden Planungen wären bei korrekter Dienstaufsicht zu erkennen und abzustellen gewesen. Es gehört nämlich zu den grundlegenden Pflichten eines Dienststellenleiters die Dienste seiner Mitarbeiter zu überprüfen, auf deren Effizienz zu achten und soweit er Führungskräften, wie etwa seinen dienstführenden Mitarbeitern einräumt, Dienstpläne selbst zu erstellen, auf dessen korrekte – wirtschaftlichen und sparsamen Grundsätzen entsprechenden - Planung achtet. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG hat jeder Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben erfüllen, sie dabei zu unterstützen und Missstände abzustellen. Er hat auf eine sparsame, wirtschaftliche, an den Interessen des Dienstgebers und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu messenden Amtsführung zu achten und mit den vorhandenen Ressourcen verantwortungsvoll umzugehen. Der Beamte ist verdächtig, es entgegen dieser Verpflichtung unterlassen zu haben, die von seinen Mitarbeitern in den Monaten Mai bis Juli 2019 und Jänner bis März 2020 erstellten und von ihm zu genehmigenden Dienstpläne genau zu kontrollieren. Hätte er dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und Sorgfalt getan, hätten ihm die im jeden Monat vorkommenden Zuwiderhandlungen gegen wirtschaftliche und sparsame Planungsgrundsätze auffallen müssen. Ein großer Teil der Fehlplanungen war nämlich ohne genauere und akribische Kontrollmaßnahmen erkennbar (z.B. im Voraus angeordnete MDL-Sonntag römisch zwei Überstunden, oder Überstunden an Werktagen, oder Unterschreitungen von Ruhezeiten). Die einer sparsamen Wirtschaftsführung nicht entsprechenden Planungen wären bei korrekter Dienstaufsicht zu erkennen und abzustellen gewesen. Es gehört nämlich zu den grundlegenden Pflichten eines Dienststellenleiters die Dienste seiner Mitarbeiter zu überprüfen, auf deren Effizienz zu achten und soweit er Führungskräften, wie etwa seinen dienstführenden Mitarbeitern einräumt, Dienstpläne selbst zu erstellen, auf dessen korrekte – wirtschaftlichen und sparsamen Grundsätzen entsprechenden - Planung achtet.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Milderungsgründe:

Geständnis und erkennbar reuiges Verhalten

langjährige erfolgreiche Dienstverrichtung

Belobigungen und goldenes Verdienstkreuz der Republik Österreich

Erschwerungsgründe

langer Tatzeitraum

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beamte bereits im Ruhestand ist und insofern kein spezialpräventives Strafbedürfnis mehr besteht waren ausschließlich generalpräventive Erwägungen für die Festsetzung einer dem Unrechtsgehalt des Fehlverhaltens entsprechenden Strafe heranzuziehen. Zu beachten war, dass die nunmehrigen Dienstpflichtverletzungen bereits lange zurückliegen und die Tatzeiten vor seiner erstmaligen disziplinären Verurteilung im Juni 2022 liegen. Wenngleich § 31 StGB im Disziplinarverfahren keine Anwendung findet und es im BDG auch keine vergleichbare Norm gibt, war das dem Beamten vorzuwerfende Fehlverhalten doch in einem ganzheitlichen, zeitlich und inhaltlich klar abzugrenzenden Zusammenhang zu sehen. Die nunmehr verhängte weitere Disziplinarstrafe in der Höhe von € 3.000,- wird – im Kontext mit der bereits erfolgten hohen Strafe und den vom Beamten zu tragenden Regressforderungen – generalpräventiven Ansprüchen jedenfalls gerecht. Der Strafantrag der DA war daher entsprechend herabzusetzen. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beamte bereits im Ruhestand ist und insofern kein spezialpräventives Strafbedürfnis mehr besteht waren ausschließlich generalpräventive Erwägungen für die Festsetzung einer dem Unrechtsgehalt des Fehlverhaltens entsprechenden Strafe heranzuziehen. Zu beachten war, dass die nunmehrigen Dienstpflichtverletzungen bereits lange zurückliegen und die Tatzeiten vor seiner erstmaligen disziplinären Verurteilung im Juni 2022 liegen. Wenngleich Paragraph 31, StGB im Disziplinarverfahren keine Anwendung findet und es im BDG auch keine vergleichbare Norm gibt, war das dem Beamten vorzuwerfende Fehlverhalten doch in einem ganzheitlichen, zeitlich und inhaltlich klar abzugrenzenden Zusammenhang zu sehen. Die nunmehr verhängte weitere Disziplinarstrafe in der Höhe von € 3.000,- wird – im Kontext mit der bereits erfolgten hohen Strafe und den vom Beamten zu tragenden Regressforderungen – generalpräventiven Ansprüchen jedenfalls gerecht. Der Strafantrag der DA war daher entsprechend herabzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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