Norm
BDG 1979 §109 Abs2Schlagworte
BriefzustellerText
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 23, hat durch MR Mag. Franz Higatsberger-Urbanek, MA als Vorsitzenden sowie MR Mag. Friedrich Paul und ADirin Veronika Schmidt als nebenberufliche Mitglieder in der Disziplinarsache gegen den Beamten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. August 2023 und 16. November 2023, beschlossen:
Der Beamte wird vom Vorwurf, er habe am 15. Dezember 2022 unter Ausnützung seiner dienstlichen Stellung eine private Paketsendung ohne Freimachung und unter missbräuchlicher Verwendung eines nicht seinem Rayon zugeordneten Landannahme-stempels in das Paketverteilzentrum N.N. eingeschleust und dadurch versucht, die Versandgebühren für das Paket zu hinterziehen, gemäß § 126 Abs 2 iVm § 118 Abs 1 Z 1 BDG 1979 freigesprochen.Der Beamte wird vom Vorwurf, er habe am 15. Dezember 2022 unter Ausnützung seiner dienstlichen Stellung eine private Paketsendung ohne Freimachung und unter missbräuchlicher Verwendung eines nicht seinem Rayon zugeordneten Landannahme-stempels in das Paketverteilzentrum N.N. eingeschleust und dadurch versucht, die Versandgebühren für das Paket zu hinterziehen, gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 freigesprochen.
Begründung:
Feststellungen
Der Beamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und wird als Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell in der Zustellbasis N.N. verwendet.
Die Österreichische Post AG, Personalamt N.N., erstattete am 23. März 2023 eine Disziplinaranzeige, in der dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, er habe am 15. Dezember 2022 unter Ausnützung seiner dienstlichen Stellung eine private Paketsendung ohne Freimachung und unter missbräuchlicher Verwendung eines nicht seinem Rayon zugeordneten Landannahmestempels in das Paketverteilzentrum N.N. eingeschleust und dadurch versucht, die Versandgebühren für das Paket zu hinterziehen.
Der Disziplinaranzeige ist als Beilage IV eine schriftliche Ermahnung gemäß § 109 Abs 2 BDG 1979 vom 22.12.2022 beigeschlossen, die der Dienstvorgesetzte A.A. dem Beschuldigten wegen dieses Disziplinarvorwurfes nachweislich mitgeteilt hat.Der Disziplinaranzeige ist als Beilage römisch vier eine schriftliche Ermahnung gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 vom 22.12.2022 beigeschlossen, die der Dienstvorgesetzte A.A. dem Beschuldigten wegen dieses Disziplinarvorwurfes nachweislich mitgeteilt hat.
Beweiswürdigung
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Disziplinaranzeige, insbesondere der als Beilage IV angeschlossenen schriftlichen Ermahnung gemäß § 109 Abs 2 BDG 1979 vom 22.12.2022, die vom Dienstvorgesetzten A.A. und dem Beschuldigten unterfertigt ist, sowie den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des als Zeugen vernommenen A.A. in der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge A.A. gab an, er sei zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass eine Ermahnung gemäß § 109 Abs 2 BDG 1979 ausreicht. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Disziplinaranzeige, insbesondere der als Beilage römisch vier angeschlossenen schriftlichen Ermahnung gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 vom 22.12.2022, die vom Dienstvorgesetzten A.A. und dem Beschuldigten unterfertigt ist, sowie den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des als Zeugen vernommenen A.A. in der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge A.A. gab an, er sei zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass eine Ermahnung gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 ausreicht.
Rechtliche Beurteilung
§ 109 Abs 2 BDG 1979 lautet:Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 lautet:
Disziplinaranzeige
§ 109. (2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.Paragraph 109, (2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
§ 118 Abs 1 BDG 1979 lautet:Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 lautet:
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
§ 121 Abs 1 BDG 1979 lautet:Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 lautet:
Auswirkung von Disziplinarstrafen
§ 121. (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.Paragraph 121, (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
§ 126 Abs 2 BDG 1979 lautet:Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 lautet:
Disziplinarerkenntnis
§ 126. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.Paragraph 126, (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 115, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
Dem Beschuldigten wurde durch den Dienstvorgesetzten zum gegenständlichen Vorwurf bereits am 22.12.2022 eine schriftliche Ermahnung gemäß § 109 Abs 2 BDG 1979 nachweislich erteilt.Dem Beschuldigten wurde durch den Dienstvorgesetzten zum gegenständlichen Vorwurf bereits am 22.12.2022 eine schriftliche Ermahnung gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 nachweislich erteilt.
Der VwGH (19.7.2023, Ra 2021/12/0078) hat in seiner jüngsten Rspr zu § 109 Abs 2 BDG 1979 Folgendes festgehalten: „Gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 idF. BGBl. I Nr. 65/2015 liegt eine Rechtsgefährdung des Beamten durch Erteilung einer Ermahnung darin, dass erst nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten eine Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen darf. "Dienstliche Nachteile" sind Nachteile, die den Dienst betreffen und umfassen somit jedenfalls auch dienstrechtliche Nachteile.Der VwGH (19.7.2023, Ra 2021/12/0078) hat in seiner jüngsten Rspr zu Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 Folgendes festgehalten: „Gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, liegt eine Rechtsgefährdung des Beamten durch Erteilung einer Ermahnung darin, dass erst nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten eine Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen darf. "Dienstliche Nachteile" sind Nachteile, die den Dienst betreffen und umfassen somit jedenfalls auch dienstrechtliche Nachteile.
Das BDG 1979 geht von einem abgestuften Verfahren aus, dessen erster Schritt grundsätzlich beim Dienstvorgesetzten liegt, der im Rahmen der ihn treffenden Verpflichtung zur Dienstaufsicht Vorerhebungen vorzunehmen und dann zu entscheiden hat, ob eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht, oder ob die Dienstbehörde zu befassen ist; bei diesen im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens zu treffenden Maßnahmen handelt es sich noch nicht um ein förmliches Disziplinarverfahren. Erst mit der Erstattung der Disziplinaranzeige bzw. Selbstanzeige nach § 111 BDG 1979 bei der Dienstbehörde beginnt das dienstbehördliche Disziplinarverfahren, auf das die in § 105 BDG 1979 genannten Verfahrensregeln anzuwenden sind (vgl. VwGH 16.7.1992, 92/09/0120). Die Ermahnung ist auch keine Disziplinarstrafe (vgl. § 92 BDG 1979). Nach der Rechtslage vor der DienstrechtsNov 2015 durfte eine Ermahnung zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen des Beamten führen. Als wichtigste Wirkung der nicht disziplinären Natur der missbilligenden Ermahnung zeigt sich, dass der Grundsatz "ne bis in idem" nicht gilt und die Ermahnung den materiellen Disziplinierungsanspruch der Dienstbehörde nicht verbraucht (vgl. VwGH 17.1.1991, 90/09/0168). Diese Rechtsansicht kann für die Rechtslage der DienstrechtsNov 2015, mit der in § 109 Abs. 2 BDG 1979 das Erleiden von dienstlichen Nachteilen für den Beamten ab Mitteilung der Ermahnung jedenfalls für drei Jahre nicht ausgeschlossen wird, nicht aufrechterhalten werden. Gemäß § 121 Abs. 1 BDG 1979 darf nämlich eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen. Wurde somit bereits eine Ermahnung wegen einer Dienstpflichtverletzung erteilt, verbleibt für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum.“Das BDG 1979 geht von einem abgestuften Verfahren aus, dessen erster Schritt grundsätzlich beim Dienstvorgesetzten liegt, der im Rahmen der ihn treffenden Verpflichtung zur Dienstaufsicht Vorerhebungen vorzunehmen und dann zu entscheiden hat, ob eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht, oder ob die Dienstbehörde zu befassen ist; bei diesen im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens zu treffenden Maßnahmen handelt es sich noch nicht um ein förmliches Disziplinarverfahren. Erst mit der Erstattung der Disziplinaranzeige bzw. Selbstanzeige nach Paragraph 111, BDG 1979 bei der Dienstbehörde beginnt das dienstbehördliche Disziplinarverfahren, auf das die in Paragraph 105, BDG 1979 genannten Verfahrensregeln anzuwenden sind vergleiche VwGH 16.7.1992, 92/09/0120). Die Ermahnung ist auch keine Disziplinarstrafe vergleiche Paragraph 92, BDG 1979). Nach der Rechtslage vor der DienstrechtsNov 2015 durfte eine Ermahnung zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen des Beamten führen. Als wichtigste Wirkung der nicht disziplinären Natur der missbilligenden Ermahnung zeigt sich, dass der Grundsatz "ne bis in idem" nicht gilt und die Ermahnung den materiellen Disziplinierungsanspruch der Dienstbehörde nicht verbraucht vergleiche VwGH 17.1.1991, 90/09/0168). Diese Rechtsansicht kann für die Rechtslage der DienstrechtsNov 2015, mit der in Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 das Erleiden von dienstlichen Nachteilen für den Beamten ab Mitteilung der Ermahnung jedenfalls für drei Jahre nicht ausgeschlossen wird, nicht aufrechterhalten werden. Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 darf nämlich eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen. Wurde somit bereits eine Ermahnung wegen einer Dienstpflichtverletzung erteilt, verbleibt für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum.“
Da die dem Beschuldigten erteilte Ermahnung gemäß § 109 Abs 2 BDG 1979 der Verhängung einer Disziplinarstrafe - worunter im Übrigen auch ein Schuldspruch ohne Strafe nach § 115 BDG 1979 fällt (VwGH 5.11.2014, Ro 2014/09/0023) - entgegensteht, war er von diesem Vorwurf gemäß § 126 Abs 2 iVm § 118 Abs 1 Z 1 BDG freizusprechen.Da die dem Beschuldigten erteilte Ermahnung gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 der Verhängung einer Disziplinarstrafe - worunter im Übrigen auch ein Schuldspruch ohne Strafe nach Paragraph 115, BDG 1979 fällt (VwGH 5.11.2014, Ro 2014/09/0023) - entgegensteht, war er von diesem Vorwurf gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG freizusprechen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024