Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
ungerechtfertigte Fotos bei EDE-BehandlungText
Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 09.02.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch HR Mag. Harald HUMER und ChefInsp Gerhard GROISSHAMMER als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten Insp NN dessen Verteidiger RA Mag. Lukas HÖLLWERTH, des Disziplinaranwaltes Obstlt. Hubert JUEN, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Insp NN
wird von dem wider ihn erhobenen Vorhalt, er habe, indem er
am 14.12.2024 im Zeitraum zwischen 18:00 und 19:30 Uhr in der PI NN, in welcher im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung der F auch Lichtbilder von deren unverdeckten Brüsten sowie des Scham- und Gesäßbereiches angefertigt wurden, nicht den Raum verlassen habe, dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs1 und 2, 44 BDG verletzt, gem. § 118 Abs 1 Ziff 2 BDG freigesprochen. am 14.12.2024 im Zeitraum zwischen 18:00 und 19:30 Uhr in der PI NN, in welcher im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung der F auch Lichtbilder von deren unverdeckten Brüsten sowie des Scham- und Gesäßbereiches angefertigt wurden, nicht den Raum verlassen habe, dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Abs1 und 2, 44 BDG verletzt, gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziff 2 BDG freigesprochen.
II.römisch zwei.
Dem Beschuldigen werden gem. § 117 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben.
BEGRÜNDUNG
A. Feststellungen
1. Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 02.12.2025 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.
2. Zur Person
Insp NN, geb. am 14.10.2000, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilter Beamter der PI NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter, E2b /3 in Höhe von € 2.604,70. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.
Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine
B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:
Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich nicht schuldig. In der Folge führte er über Befragung aus, dass er den Kollegen ersucht habe, ihn bei der erkennungsdienstlichen Behandlung von zwei Personen zu unterstützen. In der Folge habe er die von ihm handschriftlich aufgenommenen Daten der Personen in den Computer übertragen und habe der Kollege die Lichtbilder angefertigt. Zuerst sei die männliche Person ED behandelt worden, im Anschluss die Frau. Er habe zunächst, da er eben hinter dem Bildschirm gesessen sei, gar nicht mitbekommen, dass sich die Frau komplett ausgezogen habe. Nachgefragt, in welche (Blick)Richtung der Bildschirm gestanden sei, führte dieser aus, dass er so gesessen sei, dass er sowohl den Kollegen als auch die Person – theoretisch – im Blickfeld gehabt hätte. Er saß jedoch hinter dem Bildschirm und habe sehr genau darauf geachtet, bei der Übertragung der Daten keinen Fehler zu machen, deshalb habe er zunächst auch nicht mitbekommen, dass sich die Frau ausgezogen und komplett nackt gewesen sei. Als er dies bemerkte, habe er – ohne ein Wort zum Kollegen zu sagen – den Raum verlassen. Er sei mit der Situation überfordert gewesen. Nachgefragt, ob er noch nie eine nackte Frau gesehen habe, – doch, aber hier sei er überfordert gewesen.
Nachgefragt, ob ihm auf einer „Erkennungsdienst-Dienststelle“ die Vorschrift für den Erkennungsdienst nicht bekannt gewesen sei, führte der Disziplinarbeschuldigte aus, dass er diese Vorschrift tatsächlich nicht kannte. Er könne sich auch nicht erinnern, dass diese in der Schule unterrichtet worden sei, wobei seine Grundausbildung auch in die Zeit von Corona gefallen sei, das wolle er nun nicht als „Ausrede“ verwenden, aber es sei damals so manches etwas anders gewesen. Später auf der Dienststelle wurde der Erkennungsdienst im „Schneeballsystem“ geschult. Damit meine er, die „älteren“ haben den „neuen“ Kollegen „praktisch“ gezeigt, was wie zu machen ist. Seit dem Vorfall wird durch die Dienstführung in regelmäßigen Abständen im Zuge von Besprechungen / E-Mails auf die Einhaltung der VED hingewiesen.
3. Plädoyer/Schlusswort
3.1. Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass er zwar die Worte des Disziplinarbeschuldigten gehört habe, dass dieser „wortlos“ den Raum verlassen habe, als er bemerkte, dass die Frau „plötzlich“ nackt gewesen sei, dies aber in Summe als eine „Schutzbehauptung“ sehe, da der Disziplinarbeschuldigte nicht erklären konnte, was ihn an der Situation so überfordert hätte, noch, was er während der Zeit, in der er „vor der Tür stand und wartete“ - immerhin einen Zeitraum von rund fünf Minuten - getan habe; die Schilderung des Disziplinarbeschuldigten sei insgesamt lebensfremd, es habe sich um die Amtshandlung des Disziplinarbeschuldigten gehandelt, er sei für diese verantwortlich gewesen, der Kollege habe ihn nur unterstützt, er glaube ihm nicht, dass er den Kollegen alleine zurückgelassen habe und fordere deshalb eine Geldstrafe.
3.2. Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass seinem Mandanten nur vorgehalten wurde, er habe den Raum nicht verlassen, nachdem die Frau sich nackt ausgezogen habe. Das Beweisverfahren habe zweifelsfrei ergeben, dass sein Mandant den Raum unmittelbar verlassen habe und habe dies auch der Zweitbeschuldigte so ausgesagt.
3.3. Der Disziplinarbeschuldigte schloss sich den Worten seiner Verteidigung an.
B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:
4. Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
4.1. Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich nicht schuldig.
4.2. Der objektive Tatbestand – hier war dem Disziplinaranwalt – jedenfalls zum Teil – zuzustimmen, dass es nicht nachvollzogen werden kann, dass der Disziplinarbeschuldigte zunächst schon nicht mitbekommen haben will, dass sich die Frau, die in seiner „Blickrichtung“ war, vollständig ausgezogen hat. Seine Verantwortung, er sei hinter dem Bildschirm gesessen und habe es deshalb nicht mitbekommen, scheint tatsächlich lebensfremd. Dies umso mehr, als es sich um „seine“ Amtshandlung gehandelt und der Kollege ihn dabei nur über Ersuchen des Disziplinarbeschuldigten dabei unterstützt habe. Letztendlich hat der Disziplinarbeschuldigte die Frau zur ED-Behandlung faktisch festgenommen und zur Dienststelle verbracht.
Dem Disziplinaranwalt war insofern Recht zu geben, als es – auch in Zusammenschau mit der Mimik (des Zweitbeschuldigten) im Zuge der mündlichen Verhandlung – so scheint, dass die Erinnerung des Disziplinarbeschuldigten in Bezug darauf, wann er mitbekommen habe, dass sich die Frau auszog / komplett nackt im Raum gewesen sei und er den Raum verlassen habe, zeitlich von seiner nunmehrigen Verantwortung abweicht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, da es – so die nachvollziehbare Aussage des Zweitbeteiligten – bevor und während sich die Frau auszog, zu einer Konversation („Diskussion“) zwischen dem Kollegen und der Frau gekommen sei, in der der Kollege – schon als sich die Frau den Pullover auszog - das Wort „Stopp“ gesagt hat und der Frau angeboten hat eine Kollegin beizuziehen, was wiederum zu einer „Diskussion“ zwischen dem Kollegen und der Frau führte. Von all dem und auch dem Signalwort „Stopp“, ein Wort, das auch bei Dritten eine „Aufmerksamkeit“ erzwingt, will der Disziplinarbeschuldigte nichts mitbekommen haben. Dies scheint lebensfremd. Wenn der Disziplinarbeschuldigte in der Folge ausführt, dass er dann, als er bemerkt habe, die Frau ist nackt, „nur“ aufgestanden sei und wortlos den Raum verlassen und vor der Tür (mehrere Minuten) gewartet habe, weil er mit der Situation überfordert war, scheint ebenso nicht nur lebensfremd, sondern auch moralisch verwerflich, da er sohin einen Kollegen alleine mit der (festgenommenen) Frau im Raum gelassen habe.
Da das Beweisverfahren neben den „Ungereimtheiten“ keine belastbaren Beweise erbrachte, war der Disziplinarbeschuldigte freizusprechen.
5. Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.
6. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.6. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026