TE Dok 2026/2/26 2026-0.201.149

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2026
beobachten
merken

Schlagworte

Lenken Kfz in alkoholisiertem Zustand

Text

Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 26.02.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch HRin Mag.a Gerlinde STITZ und ChefInsp Gerhard GROISSHAMMER als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten BezInsp iR NN, dessen Verteidigerin RAin Mag.a Cathrina RIEDER, des Disziplinaranwaltes OR Mag. Michael HUBMANN, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

BezInsp iR NN

ist schuldig, er hat, indem er

am 28.04.2025 gegen 19:00 Uhr seinen PKW in offensichtlich alkoholisiertem Zustand (Verweigerung) von seinem Wohnort zur PI NN gelenkt und dort seinen geplanten Nachtdienst angetreten hat, seine Dienstpflicht nach §§ 43 Abs 2 und 44 BDG iVm APD-RL, Pkt. 2.8 verletzt. am 28.04.2025 gegen 19:00 Uhr seinen PKW in offensichtlich alkoholisiertem Zustand (Verweigerung) von seinem Wohnort zur PI NN gelenkt und dort seinen geplanten Nachtdienst angetreten hat, seine Dienstpflicht nach Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 BDG in Verbindung mit APD-RL, Pkt. 2.8 verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 134 Ziff 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 3.500,-- (dreitausendfünfhundert) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 134, Ziff 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 3.500,-- (dreitausendfünfhundert) verhängt.

Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 7 (sieben) Monatsraten bewilligt.Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 7 (sieben) Monatsraten bewilligt.

Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 350,-- vorgeschrieben. Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 350,-- vorgeschrieben.

Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

A. Feststellungen

1.       Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 26.09.2025 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2.       Zur Person

BezInsp iR NN, geb. geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht bis zu seiner Ruhestandsversetzung (31.12.2025) als dienstführender Beamter auf der PI NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter, E2a, Funktionsstufe 2/3 GhSt 19, in Höhe von € 4.390,60. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für ein mj Kind. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.

2.1.    Bisherige disziplinäre Maßnahmen: (2023 – Geldbuße € 1.500,-- / Alkohol am Steuer)

3.       Verwaltungsrechtliche Verfahren: rechtskräftig abgeschlossen

B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich voll umfänglich schuldig im Sinne der Anlastungen und führte zu seiner Motivlage aus, dass er zum damaligen Zeitpunkt große private Probleme hatte; er habe dann für sich erkannt, dass er Hilfe brauche; auch habe er selbst um seine Abberufung als PI-Kommandant ersucht und versah seit 01.07.2025 bis zu seiner Ruhestandsversetzung am 31.12.2025 als Sachbearbeiter auf der PI NN seinen Dienst. Der Vorfall tue ihm sehr leid – er könne nur hoffen, dass es nie wieder zu solch einem Vorfall kommen werde und werde er sein Bestes dafür tun.

4.       Plädoyer/Schlusswort

4.1.    Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer zusammenfassend aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben. Insgesamt sind die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu entschuldigen. Als mildernd werde wohl zu werten sein, dass der Disziplinarbeschuldigte geständig sei und selbst um seine Abberufung aus der Führungsfunktion (PI-Kdt) angesucht habe; erschwerend wird der Umstand zu werten sein, dass der Disziplinarbeschuldigte 2023 wegen einer gleichgelagerten Dienstpflichtverletzung schon einmal bestraft werden musste.

4.2.    Die Verteidigerin des Disziplinarbeschuldigten führte zusammenfassend aus, dass ihr Mandant sich geständig zeigte und den Vorfall zu keinem Zeitpunkt versucht habe schön zu reden. Im Gegenteil, er habe um Entbindung seiner Funktion als PI-Kdt ersucht, sich in Behandlung begeben und sei zwischenzeitlich auch in den Ruhestand versetzt worden, weshalb man wohl mit einer milden Geldstrafe das Auslangen wird finden können.

4.3.    In seinen Schlussworten entschuldigte sich der Disziplinarbeschuldigte nochmals für sein Verhalten. Es tue ihm sehr leid.

B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:

5.       Rechtliche Grundlagen:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

APD-RL (BMI-OA 1300/033-II/1/B/2018)

2.1. Dienstfähigkeit

Jeder Bedienstete hat in seinem gesamten Verhalten im und außer Dienst darauf Bedacht zu nehmen, dass er während eines angeordneten bzw. geplanten Dienstes seine volle Dienst- und Leistungsfähigkeit abrufen kann.

2.8. Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel

Der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst ist – ausgenommen in den Fällen von Abs. 2 - verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist. Bei KI NN lag die Ausnahme gemäß Abs. 2 nicht vor. Der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst ist – ausgenommen in den Fällen von Absatz 2, - verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist. Bei KI NN lag die Ausnahme gemäß Absatz 2, nicht vor.

6.       Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

6.1.    Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich schuldig.

6.2.    Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.

Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt daran zu zweifeln.

7.       Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.

8.       Zum Schuldspruch:

8.1.    Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war. Betreffend die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist der Senat zur Überzeugung gekommen, dass das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten – wissend in den Nachtdienst gehen zu müssen und wissend, dass er diesen nüchtern antreten muss, vorsätzlich war.

8.2.    Zur Schuldform: Der Senat erkannte auf vorsätzliches Handeln.

9.       Strafbemessung gem § 93 BDG: 9. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:

Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit, sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein. Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt.

Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und über einen Ruhestandsbezug in Höhe von € 3.236,60 verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 3.500,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar, zumal auch gem § 127 Abs 2 BDG die Abstattung der Geldstrafe in 7 (sieben) Monatsraten bewilligt wurde.Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und über einen Ruhestandsbezug in Höhe von € 3.236,60 verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 3.500,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar, zumal auch gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG die Abstattung der Geldstrafe in 7 (sieben) Monatsraten bewilligt wurde.

10.      Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 10. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten