TE Dok 2026/3/16 2026-0.247.557

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2026
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43a
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Schlagworte

sexuelle Belästigung, Reifenwechsel in Dienstzeit

Text

Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 16.03.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch HR Mag. Harald HUMER und Mjr. Wolfgang HETTEGGER, BA als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten ChefInsp NN dessen Verteidiger GrInsp Bernhard AUGDOPPLER, des Disziplinaranwaltes OR Mag. Wolfgang HAIM, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

ChefInsp NN

I. römisch eins.

ist schuldig, er hat, indem er

1.
Inspin NN
a)
am 15.02.2023 im Eingangsbereich des Journaldienstraumes der PI NN, diese am Zopf (gebundenen Haaren) zog,
b)
am 14.08.2022 während einer Lasermessung ohne deren Zustimmung ein Lichtbild von dieser anfertigte,
c)
gegenüber dieser sowie weiteren Kolleginnen am 02.08.2022 und nachfolgend auch im Sozialraum, die Damengarderobe als „Muschi-Bunker“ bezeichnete,

dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 und 2, 43a iVm 8 B-GlBG, verletzt,dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 43 a in Verbindung mit 8 B-GlBG, verletzt,

2.
am 14.11.2024 während seiner Dienstzeit in der Garage der PI NN die Reifen an seinem privaten PKW wechselte,

dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 und 2 BDG verletzt. dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 7.000,-- (siebentausend) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 7.000,-- (siebentausend) verhängt.

Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 14 (vierzehn) Monatsraten bewilligt.Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 14 (vierzehn) Monatsraten bewilligt.

II.römisch zwei.

Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte von den Anlastungen, er hätte, indem er

3.
Inspin NN
a)
im November 2022 dieser über einen längeren Zeitraum auf den Hintern sah, während diese im Sozialraum der PI NN den Geschirrspüler ausräumte,

dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 und 2, 43a iVm 8 B-GlBG, verletzt,dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 43 a in Verbindung mit 8 B-GlBG, verletzt,

4.
im Oktober und November 2024 GrInsp NN ohne dessen Zustimmung ein zweites Planwochenende einplante,

dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 BDG iVm DZR-LPD 2017, Pkt. 2.3.3.2 Ziff 1 verletzt, gem. §§ 126 Abs 2 iVm 118 Abs 1 Ziff 2 BDG freigesprochen. dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, BDG in Verbindung mit DZR-LPD 2017, Pkt. 2.3.3.2 Ziff 1 verletzt, gem. Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 118 Absatz eins, Ziff 2 BDG freigesprochen.

III.römisch drei.

Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben. Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben.

Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

A. Feststellungen

1.       Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 28.01.2026 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2.       Zur Person

ChefInsp NN geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als dienstführender Beamter in der Funktion des Dienststellenleiters der PI NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.  

Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter, E2a Funktionsstufe 6/3, Gehaltsstufe 18, in Höhe von € 4.826,30. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.

Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine

B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich teilschuldig im Sinne der Anlastungen und führte in der Folge über Befragung aus, dass er sich nichts dabei gedacht habe, als er die Kollegin an einem ihrer ersten Tage fotografierte und ihr anschließend das Foto per WhatsApp geschickt habe. Richtig sei, er hatte dazu zu keiner Zeit eine Zustimmung von der betroffenen Kollegin. Auch sei es weder sexuell noch böse gemeint gewesen, als er mit zwei Fingern am Haarzopf der Kollegin gezogen habe. Das habe er auch bei anderen Kolleginnen schon so gemacht und hätten diese das immer „lustig“ empfunden. Den Ausdruck „Muschi-Bunker“ für den Damenumkleideraum habe er verwendet – das sei ein „blöder“ Ausdruck; er habe sich damals leider nichts dabei gedacht, werde den Ausdruck jedoch nie wieder verwenden.

Niemals habe er der Kollegin beim Einräumen des Geschirrspülers auf den Hintern gesehen, er könne sich auch nicht erklären, wie ein Kollege dies hätte beobachten / feststellen können, immerhin habe er ja keinen „Laserpointer am Kopf“. Vielmehr habe er nur darauf geachtet, dass der Geschirrspüler richtig eingeräumt werde, er sei hier sehr „pedantisch“, das könne auch seine Ex-Frau bezeugen.

Zum zweiten Planwochenende, es gäbe mehrere Kollegen aus seiner Dienststelle die einen Antrag auf ein zweites Planwochenende gestellt hätten. Nachdem der Kollege damals – Mitte September – einen solchen Antrag abgab, nahm er an, dass dieser für die Folgemonate Oktober etc. gelten würde und habe er dies deshalb so eingeplant. Er habe nicht gewusst / beachtet, dass der Kollege im September ein zweites Planwochenende wollte und dieses auch (vom stv. Dienststellenleiter) so eingeplant wurde, nur der Kollege den schriftlichen Antrag noch nachreichen musste, davon wusste er nichts. Es sei sohin eine Verkettung unglücklicher Umstände gewesen, die er nach Aufklärung sofort berichtigt habe.

Hinsichtlich des Reifenwechsels bei seinem privaten PKW auf der Dienststelle, dies stimme, doch sei dies kurz vor Dienstschluss gewesen und sei er an diesem Tag – wie oft – nicht nur früher in den Dienst gekommen, sondern sei auch mit der LPD abgesprochen und vereinbart, dass man zwar 7/19 bzw. 19/7 Uhr Dienst plane, doch wechsle man immer schon eine halbe Stunde vorher; sohin war er beim Reifenwechsel seiner Meinung nach nicht mehr im Dienst.

Die Zeugin schilderte über Befragung den Sachverhalt. Weiters führte diese aus, dass sie es eben nicht als „lustig“ empfand, wenn ihr Chef sie beim Zopf ziehe; auch das Foto habe sich nicht als richtig empfunden; nachgefragt, warum sie am Foto lache – sie lache hier nicht, das sehe nur so aus, da sie gerade durch das Lasermessgerät gesehen habe und dabei ein Auge zugedrückt habe. Der Ausdruck „Muschi-Bunker“, den ihr Chef am ersten Tag ihr gegenüber in Bezug auf die Damenumkleide verwendet habe, habe sie schockiert und habe sie auch das nicht lustig empfunden. Sie habe damals nicht sofort etwas gesagt, es war ihr erster Tag und er war der Chef. Es gab aber später ein Gespräch, dabei habe sie ihm auch die anderen Dinge gesagt, die sie nicht als richtig empfand.

3.       Plädoyer/Schlusswort

3.1.    Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzungen so ereignet haben. Wenn keine Zustimmung vorliegt, darf – auch von Kollegen – von diesen im Dienst eben kein Foto gemacht werden; dies lässt sich auch aus der DSG-VO entnehmen. Ausdrücke wie „Muschi-Bunker“ für die „Damenumkleide“ sind, insbesondere für einen Vorgesetzten und Dienststellenleiter, der zudem auch Vorbild ist, nicht entschuldbar. Dienstzeiten sind, so wie im Dienstplan vorgeschrieben, einzuhalten. Eine „interne“ Regelung, eine halbe Stunde früher zu wechseln, kann die Weisung (Dienstplan) nicht aushebeln. Der Disziplinarbeschuldigte hat in allen Fällen vorsätzlich gehandelt, weshalb er eine Geldstrafe im mittleren Bereich, das sind ca. € 12.000,--, fordere.

3.2.    Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass sich sein Mandant in weiten Teilen schuldig erklärte. Ihm sei heute auch bewusst, dass Ausdrücke wie „Muschi-Bunker“ Ausdrücke sind, die falsch sind. Zum „Ziehen“ am Zopf - müsse hier die Kirche im Dorf belassen werden. Dies sei weder böse, noch irgendwie anders „sexistisch“ gemeint gewesen. Auf der Dienststelle herrschte ein kollegialer lockerer Umgang und hätten andere Kolleginnen dies nie als „Belästigung“ empfunden, doch habe der Disziplinarbeschuldigte daraus gelernt. Betreffend das Reifenwechseln - hier war sein Mandant zu Recht der Meinung, dass er dies bereits außerhalb seiner regulären Dienstzeit mache, immerhin gab es die Vereinbarung mit der LPD betreffend des (generellen) früheren Dienstwechsels. Insgesamt glaube er, dass man mit einer Geldbuße das Auslagen finden wird können.

3.3.    In seinen Schlussworten führte der Disziplinarbeschuldigte zusammenfassend aus, dass ihm die Sache leidtue, er habe daraus gelernt und ersuche um eine milde Bestrafung.

3.4.    B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:

4.       Rechtliche Grundlagen:

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des BDG lauten (Auszug, Hervorhebungen durch die BDB)

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Die auf den vorliegenden Fall weiteren im Zusammenhang stehenden relevanten Normen des B-GlBG lauten (Auszug, Hervorhebungen durch die BDB)

Sexuelle Belästigung

§ 8. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis Paragraph 8, (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,

2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder

3.durch Dritte sexuell belästigt wird.

(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, dass die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.

Belästigung

§ 8a. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen Paragraph 8 a, (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen

1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,

2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder

3. durch Dritte belästigt wird.

(2) Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor

5.       Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

5.1.    Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich teilweise schuldig.

5.2.    Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten sowie der Zeugin im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.

Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.

6.       Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.

7.       Zum Schuldspruch:

7.1.    Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war. Ausdrücke, die nicht nur „unpassend“, sondern zudem auch eindeutig auf die sexuelle Sphäre zielen, sind nicht nur nicht zulässig, sondern hätte der Disziplinarbeschuldigte hier – insbesondere als Vorgesetzter und Dienststellenleiter – dafür zu sorgen, dass solche Ausdrücke nicht verwendet werden und nicht (auch) selbst diese zu verwenden. Es scheint verständlich, wenn Betroffene (hier die Kollegin) dies nicht als lustig empfand und scheint auch verständlich, wenn sich diese – an ihrem ersten Tag nach der Polizeischule mit „Kritik“ noch zurückhaltend zeigte. Gleiches gilt für das Foto und das Ziehen am Zopf.

Wenn der Disziplinarbeschuldigte hinsichtlich des Reifenwechsels an seinem Privat-PKW in der Dienstzeit vorbringt, dass es eine „generelle“ Erlaubnis der LPD gäbe, anders als im Dienstplan vorgesehen und eingetragen, den Dienstbeginn (immer und jeden Tag und für alle) um eine halbe Stunde zu verschieben, so war dies für den erkennenden Senat schon deshalb nicht nachvollziehbar, da der Disziplinarbeschuldigte auch nicht erklären konnte, wozu dann der Dienstplan – der eine Weisung darstellt – dienen soll und was er machen würde, wenn sich ein Mitarbeiter (richtigerweise) an den Dienstplan hält.

7.2.    Zur Schuldform: Dem Disziplinarbeschuldigten waren seine Handlungen bewusst, weshalb auf vorsätzliches Handeln erkannt wurde.

7.3.    Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hin künftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen.

8.       Strafrahmen

Der erkennende Senat erkannte auf mehrere schwere Dienstpflichtverletzung. Dabei ist der Rahmen im Bereich der Geldstrafe anzusetzen.

9.       Strafbemessung gem § 93 BDG: 9. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:

Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein. Weisungsverstöße gehören zu den schwersten Dienstpflichtverletzungen. Da gegenständlich durch das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten jedoch auch Persönlichkeitsrechte und insbesondere der sexuellen Sphäre zuordenbare Handlungen der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflicht schwer verletzte und diese zudem in Tatmehrheit passierten, erkannte der Senat auf letztere als führende Dienstpflichtverletzung und waren die anderen als erschwerend nachzustellen.

9.1.    Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird jedoch auch klargestellt, dass das Geständnis des Disziplinarbeschuldigten zwar strafmildernd berücksichtigt wurde, jedoch nicht die Qualität eines reumütigen Geständnisses erreichte. Dazu fehlte insbesondere eine Schadensgutmachung (hier Entschuldigung des Disziplinarbeschuldigten beim Opfer).

9.2.    Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 4.825,90 verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 7.000,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar, zumal auch eine Ratenzahlung bewilligt wurde.

9.3.    Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 14 (vierzehn) Monatsraten bewilligt.9.3. Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 14 (vierzehn) Monatsraten bewilligt.

10.      Zum Freispruch:

Die unter Punkt II. angeführten Vorhalte konnten nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden und war daher in dubio vorzugehen, weshalb ein Freispruch zu fällen war. Die unter Punkt römisch zwei. angeführten Vorhalte konnten nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden und war daher in dubio vorzugehen, weshalb ein Freispruch zu fällen war.

11.      Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 11. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.

Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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