Norm
BDG 1979 §44Schlagworte
Entlassung eines falschen HäftlingsText
Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 16.03.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch HR Mag. Harald HUMER und Mjr. Wolfgang HETTEGGER, BA als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten GrInsp NN, dessen Verteidiger GrInsp Bernhard AUGDOPPLER, des Disziplinaranwaltes OR Mag. Wolfgang HAIM, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
GrInsp NN
I. römisch eins.
ist schuldig, er hat
b) und konnten im Zuge der Ermittlungen durch das LKA NN weitere durch den Disziplinarbeschuldigten durchgeführte widerrechtliche EKIS-Anfragen ermittelt werden,
c) bei mehreren EKIS-Anfragen eine falsche Behördenkennzahl (PI NN) verwendet,
und dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 und 2, sowie 44 BDG verletzt; und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2, sowie 44 BDG verletzt;
und dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs1 und 2 BDG verletzt.und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Abs1 und 2 BDG verletzt.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 6.000,-- (sechstausend) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 6.000,-- (sechstausend) verhängt.
Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 15 (fünfzehn) Monatsraten bewilligt.Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 15 (fünfzehn) Monatsraten bewilligt.
II.römisch zwei.
Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben. Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben.
Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
A. Feststellungen
1. Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 16.01.2026 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.
2. Zur Person
GrInsp NN, geb. am NN ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilter Beamter des PAZ NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter, E2. Er ist ledig und nicht sorgepflichtig. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.
Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine
3. strafrechtliches Verfahren: rechtskräftig abgeschlossen (Diversion € 1.500,--)
B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:
Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich voll umfänglich schuldig im Sinne der Anlastungen und führte in der Folge aus, dass ihm der Vorfall sehr leidtun würde. Betreffend die EKIS-Anfragen, die habe er großteils in seiner Freizeit gemacht, doch niemals „grundlos“. Im ersten Fall sei seine Freundin in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt gewesen, weder diese noch die Unfallgegnerin hätten die Versicherung gewusst und habe er deshalb die Anfragen gemacht; auch zu den anderen Fällen gäbe es eine Vorgeschichte, es sei ihm damals sein E-Bike aus dem Kellerabteil gestohlen worden und habe er in der Zeit danach „verdächtige Fahrzeuge“ abgefragt, die haben sich aber allesamt als „unverdächtig“ für ihn herausgestellt, sohin habe er auch nie eine Anzeige oder auch nur Meldung an die Polizei gemacht.
Betreffend den falschen Häftling, das belaste ihn bis heute. Es seien damals zwei Häftlinge mit demselben Namen im PAZ festgehalten worden. Er habe leider den falschen zur Entlassung vorgeführt. Es sei damals viel los gewesen im PAZ, ein Fehler, der ihm dennoch nicht hätte passieren dürfen.
4. Plädoyer/Schlusswort
4.1. Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzungen so ereignet haben. Insgesamt sind die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu entschuldigen. Er fordere eine tat- und schuldangemessene Bestrafung.
4.2. Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass der Disziplinarbeschuldigte sich vollumfänglich geständig zeigte. Insbesondere der Vorfall mit dem falsch entlassenen Häftling belaste seinen Mandanten bis heute sehr. Zu den EKIS-Anfragen, hier habe der Disziplinarbeschuldigte nicht aus Jux und Tollerei die Anfragen gemacht, sondern wollte er im ersten Fall seiner Freundin beim Ausfüllen des Unfallberichtes helfen und diente die Abfrage der Feststellung der Versicherung und in den anderen Fällen sind die Anfragen im Zusammenhang mit dem Diebstahl des E-Bikes des Disziplinarbeschuldigten zu sehen. Sein Mandant sei unbescholten, geständig und habe sich jahrzehntelang wohl verhalten und zudem bereits eine Diversion bezahlen müssen, weshalb man wohl mit einer Geldbuße das Auslangen wird finden können.
4.3. In seinen Schlussworten führte der Disziplinarbeschuldigte zusammenfassend aus, dass ihm die Sache leidtue, und ersuchte um ein mildes Urteil.
B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:
5. Rechtliche Grundlagen:
Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des BDG lauten (Auszug, Hervorhebungen durch die BDB)
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
6. Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
6.1. Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich schuldig.
6.2. Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.
Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.
7. Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.
8. Zum Schuldspruch:
Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war. Der erkennende Senat erkannte auf vorsätzliches, in Bezug auf die Entlassung des falschen Häftlings, auf fahrlässiges Handeln.
8.1. Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hin künftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen.
9. Strafrahmen
Der erkennende Senat erkannte auf mehrere teils schwere Dienstpflichtverletzung. Dabei ist der Rahmen im Bereich der Geldstrafe anzusetzen.
10. Strafbemessung gem § 93 BDG: 10. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:
Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein. Als führende Dienstpflichtverletzung erkannte der Senat die unzulässigen EKIS-Anfragen, die auch zu einem strafrechtlichen Verfahren führten. Bei der Strafbemessung war auch zu berücksichtigen, dass die EKIS-Anfragen zum einen in Tatmehrheit und zum anderen über einen längeren Zeitraum durchgeführt wurden.
Die Erschwernis- und Milderungsgründe sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt.
Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 3.905,90 verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 6.000,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar, zumal auch eine Ratenzahlung bewilligt wurde.
10.1. Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 15 (sechs) Monatsraten bewilligt.10.1. Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 15 (sechs) Monatsraten bewilligt.
11. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 11. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.
Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026