TE Dok 2026/5/5 2026-0.400.134

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.05.2026
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44
BDG 1979 §48
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Frauenfeindliche Äußerungen, Trainertätigkeiten im Dienst

Text

Der Senat 26 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 05.05.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch RLin Maga (FH) Lana GANSELMAYER, MA und RevInsp Peter RIESENHUBER als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten KontrInsp iR NN, dessen Verteidiger RA Dr. Peter RESCH, des Disziplinaranwaltes Mjr. Gerold BACHINGER, BA, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

KontrInsp iR NN

I. römisch eins.

ist schuldig, er hat, indem er

1.
am 21.04.2025 (Ostermontag) in der Zeit von 14:45 Uhr bis 19:00 Uhr als Fußballtrainer der Fußballmannschaft NN am Spiel gegen NN teilgenommen hat, obwohl er an diesem Tag 07-19 Uhr Dienst hatte und in der EDD für diesen Zeitraum die Tätigkeit mit 312, 399 und 414 (Streife, Fußstreife, Verkehrskontrollen) dokumentierte und zudem Sonn- und Feiertagszulage verrechnet hat,

seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 und 2, 44 und 48 BDG verletzt, seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 und 48 BDG verletzt,

2.
am 03.04.2025 in der Zeit von 18:00 bis 22:00 Uhr gem. EDD 0178/2025 Journaldienst hatte und während diesem (auch) Dienstsport, obwohl gem. Dienstsporterlass eine Verrichtung von Dienstsport auf Mehrdienstleistung (sohin auch Journaldienst) unzulässig sei, verrichtet hat,am 03.04.2025 in der Zeit von 18:00 bis 22:00 Uhr gem. EDD 0178 aus 2025, Journaldienst hatte und während diesem (auch) Dienstsport, obwohl gem. Dienstsporterlass eine Verrichtung von Dienstsport auf Mehrdienstleistung (sohin auch Journaldienst) unzulässig sei, verrichtet hat,

seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 und 2, 44 BDG verletzt, seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 BDG verletzt,

3.
frauenfeindliche Äußerungen gemacht hat; konkret ist er:
a)
Ende April 2025, nachdem sich BezInspin Z über den Dienstplan für Mai beschwerte, völlig ausgerastet und hat diese
b)
als „Rotzmensch“ beschimpft und sie weiters gefragt,
c)
was sie sich einbilde und ihr unterstellt, dass sie in NN (wo sie zuvor Dienst verrichtet habe) sich auch nicht getraut hat, die „Pappn aufzumachen“, sowie
d)
zu Inspin O, als diese als Aspirantin ihre erste Praxisphase auf der PI NN absolvierte (September bis November 2022), deren Brüste in Gegenwart Dritter als „deine Titten“ bezeichnet,

seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 und 2, 43a iVm §§ 4, 8, B-GlBG verletzt,seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2, 43 a in Verbindung mit Paragraphen 4, 8,, B-GlBG verletzt,

4.
den Freizeitwunsch des RevInsp F für 10.-11.06.2025 (Flugreise nach NN anlässlich seines 50. Geburtstages) nicht berücksichtigt, obwohl die Reise erst gebucht wurde, nachdem RevInsp F dies bereits im April 2025 mit dem Disziplinarbeschuldigten besprochen hat und dieser dem Planungswunsch zustimmte,

und dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 2, 43a BDG verletzt.und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz 2, 43 a, BDG verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 134 Abs 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 3.000,-- (dreitausend) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 134, Absatz 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 3.000,-- (dreitausend) verhängt.

Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 10 (zehn) Monatsraten bewilligt.Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 10 (zehn) Monatsraten bewilligt.

II.römisch zwei.

Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte von den Anlastungen, er hätte

5.
frauenfeindliche Äußerungen gemacht; konkret soll er:
a)
gegenüber BezInspin Z als diese im Zuge eines Telefonates über Rückenprobleme klagte, dieser gesagt haben, sie solle doch plastische Chirurgie ins Auge fassen und damit auf die Größe ihrer Brüste angespielt haben;
b)
als sich diese in der ersten Jänner-Woche 2025 beim Disziplinarbeschuldigten telefonisch gesund melden wollte, zu dieser gesagt haben, er würde sie nicht brauchen und sie solle Urlaub abbauen und auf ihren Vorschlag hin, sie könnte zwei Dienste verrichten und zwei Tage NZG (Nachtdienstzeitguthaben) nehmen, soll der Disziplinarbeschuldigte neuerlich zu ihr gesagt haben, er würde sie nicht brauchen, worauf sie sich erneut krankgemeldet hat;
c)
sich über RevInspin Z noch vor deren Versetzung zur PI NN im August 2023 dahingehend negativ geäußert haben, indem er über diese gesagt habe, dass diese gleich schwanger werden und dann ewig in Karenz bleiben würde;

und dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 und 2, 43a iVm §§ 4, 8, 8a B-GlBG verletzt haben, und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 43 a in Verbindung mit Paragraphen 4, 8, 8 a, B-GlBG verletzt haben,

6.
den Ausgleich der Zeitguthaben aus Nachtdiensten (NZG) oft ohne den Wunsch oder Rücksprache mit den betroffenen Bediensteten plane, obwohl dies gem. Dienstzeitregelung 2017 (DZR-LPD 2017) nicht zulässig sei; konkret hat er am 01.04.2025 NDG bei GrInsp H eingeplant,

seine Dienstpflichten nach § 44 BDG verletzt haben, gem. §§ 126 Abs 2 iVm 118 Abs 1 Ziff 2 BDG freigesprochen. seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, BDG verletzt haben, gem. Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 118 Absatz eins, Ziff 2 BDG freigesprochen.

III.römisch drei.

Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 372,19 vorgeschrieben. Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 372,19 vorgeschrieben.

Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

A. Feststellungen

1.       Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 27.01.2026 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2.       Zur Person

KontrInsp iR NN, geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versah bis zu seiner Ruhestandversetzung mit 01.10.2025 als Dienststellenleiter der PI NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.  

Er bezieht einen Ruhestandsbezug als Exekutivbeamter in Höhe von € 3.721,92; darüber hinaus erhält er eine Witwenpension in Höhe von rund € 1.200,-- und erhält sohin rund € 3.500,-- (netto) monatlich. Er ist verwitwet und nicht sorgepflichtig. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.

2.1.    Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine

3.       Strafrechtliche Verfahren: rechtskräftig abgeschlossen (Diversion € 3.000,--)

B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich hinsichtlich jener vom Spruchpunkt I. umfassten Vorhalte voll umfänglich schuldig im Sinne der Anlastungen und führte in der Folge aus, dass ihm der Vorfall sehr leidtun würde. Er würde heute jedenfalls anders handeln. Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich hinsichtlich jener vom Spruchpunkt römisch eins. umfassten Vorhalte voll umfänglich schuldig im Sinne der Anlastungen und führte in der Folge aus, dass ihm der Vorfall sehr leidtun würde. Er würde heute jedenfalls anders handeln.

Hinsichtlich des Fußballspieles, hier habe er (als Trainer) teilnehmen müssen; richtig sei, dass er dort die „rote Karte“ bekommen habe, da er dem Schiedsrichter nicht die Hand reichen wollte und begründete dies damit, dass dieser „gegen sie gepfiffen habe“. Er habe hier falsch reagiert.

Die Stunden habe er später wieder eingearbeitet. Richtig sei jedoch, dass er diese nicht vermerkt habe und die EDD auch nicht entsprechend berichtigt habe.

Hinsichtlich des Dienstsportes während der JD-Zeit – sohin auf Mehrdienstleistung – war ihm bewusst, dass dies nicht zulässig sei, deshalb habe er auch den JD in der EDD verschoben, warum dies nicht gespeichert wurde, sei ihm nicht klar.

Hinsichtlich der frauenfeindlichen Aussagen – insbesondere gegenüber BezInspin Z – könne er sich zwar nicht erinnern, dass er solche Aussagen zu ihr gemacht habe, es könne aber sein, dass er „Rotzmensch“ gesagt habe, damit aber auf seine Tochter, die ebenfalls den gleichen Vorname habe, angespielt habe, und „Pappn“ habe er nicht gesagt, das entspreche nicht seinem Sprachgebrauch, er habe „Mund“ gesagt; übernehme aber auch für „Pappn“ die Verantwortung, da er nicht ausschließen könne, dass eventuell ein anderer Kollege diesen Ausdruck verwendet habe.

Hinsichtlich des Ausdrucks „Titten“ gegenüber Inspin Z, so glaube er nicht, dass er die Phrase – wie vorgehalten – verwendet habe, er könne aber nicht ausschließen, dass ein Dritter gesagt habe, dass man unter dem Gilet (Stichschutzweste) die Brüste der Frauen nicht mehr sehen würde.

Hinsichtlich der Einplanung eines Dienstes auf MDL bei RevInsp F könne er sich erinnern, dass dieser mit ihm gesprochen habe, dass er am 11.06. frei haben wollte, da dessen Kinder ihm zum 50. Geburtstag eine Reise nach NN zum Fußballspiel geschenkt hatten und er zugesagt habe, ihm hier frei zu planen. Für den 11.06. habe er jedoch dann einen Beamten für einen Dienst benötigt und sohin RevInsp F einen MDL-Dienst eingeplant; dieser hat den Dienst in der Folge jedoch nicht verrichten müssen, da eine Kollegin den Dienst von ihm übernommen hat.

Die Zeugen schilderten über Befragung den Sachverhalt und bestätigten glaubhaft und nachvollziehbar, dass die frauenfeindlichen Aussagen – im Wesentlichen – so wie angelastet vom Disziplinarbeschuldigten geäußert wurden. Hinsichtlich des Umstandes, der Planung eines Dienstes auf MDL, stellte sich im Zuge der Einvernahme des Zeugen heraus, dass es sich dabei nicht um einen „einmaligen Planungsfehler“ gehandelt habe, sondern der Disziplinarbeschuldigte RevInsp F auch an dessen 50. Geburtstag trotz anderslautender Zusage eingeplant habe.

4.       Plädoyer/Schlusswort

4.1.    Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben. Insgesamt sind die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu entschuldigen. Der Disziplinarbeschuldigte habe als dienstführender Beamter und Dienststellenleiter auch eine wesentliche Vorbildwirkung; er kannte die gesetzlichen Vorschriften und die dienstlichen Erlässe. Die Zeugenaussagen waren schlüssig und glaubhaft, weshalb er eine Geldstrafe fordere.

4.2.    Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass sich sein Mandant nicht nur von Beginn an für die wohl schwersten Vorhalte, die auch zu einer strafrechtlichen Diversion führten, schuldig bekannte, sondern im Zuge der mündlichen Verhandlung die Verantwortung für die Sachverhalte übernahm, trotz des Umstandes, dass er für sich selbst ausschloss, so gehandelt zu haben. Er hat sich auch bei den Kolleginnen für sein Verhalten entschuldigt. Sein Mandant war mehr als 40 Jahre Polizeibeamter und hat sich nie etwas zu Schulden kommen lassen, er ist sohin unbescholten und zeigt sich, wie ausgeführt, überwiegend geständig. Zudem hat er auch im Strafverfahren Verantwortung übernommen und eine Diversion in Höhe von € 3.000,-- bezahlt und wird auch dies in die nunmehrige Strafbemessung, so eine Strafe notwendig ist, zu berücksichtigen sein. Er ersuche für seinen Mandanten, der sich zwischenzeitlich zudem schon im Ruhestand befindet, um ein mildes Urteil.

4.3.    In seinen Schlussworten schloss sich der Disziplinarbeschuldigte den Ausführungen seines Verteidigers an.

B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:

5.       Rechtliche Grundlagen:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Dienstplan

§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.Paragraph 48, (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.

Die auf den vorliegenden Fall weiteren im Zusammenhang stehenden relevanten Normen des B-GlBG lauten (Auszug, Hervorhebungen durch die BDB)

Sexuelle Belästigung

§ 8. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder AusbildungsverhältnisParagraph 8, (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,

2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder

3. durch Dritte sexuell belästigt wird.

(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.

6.       Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

6.1.    Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich schuldig.

6.2.    Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten sowie den Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.

Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.

7.       Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.

8.       Zum Schuldspruch:

8.1.    Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war. Dem Disziplinarbeschuldigten als Dienststellenleiter und Dienstplanersteller war bekannt, dass ein Dienstplan eine Weisung darstellt, und hatte auch er sich daran zu halten. Die Teilnahme an einem Fußballspiel (aus rein privaten Zwecken) gehört nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten und hätte er sich diesbezüglich, so dies vom Vorgesetzten genehmigt worden wäre, Zeitausgleich nehmen müssen. Hinsichtlich des Dienstsportes aus Mehrdienstleistung (hier Journaldienst) stand der Aussage des Disziplinarbeschuldigten der belastbare EDD-Nachweis gegenüber. Als Dienststellenleiter war dem Disziplinarbeschuldigten auch bewusst, dass er eine erhöhte Vorbildwirkung hat, sowohl am Fußballplatz (vgl. rote Karte wegen Missachtung des Schiedsrichters) als noch viel mehr gegenüber seinen Mitarbeitern und erwartet der Dienstgeber zu Recht einen korrekten Umgang und keine verbalen Entgleisungen diesen gegenüber. Darüber hinaus ist es nachvollziehbar, dass eine junge Kollegin sich vor den Kopf gestoßen fühlt, wenn ihr Chef ihre Brüste als „deren Titten“ bezeichnet. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Planung des Kollegen zu einem Überstundendienst in dessen mit dem Disziplinarbeschuldigten besprochenen und von diesem zugesagten „Freizeitblock“ glaubte der Senat den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten, der ausführte, dass es nicht anders möglich gewesen sei und er, nachdem der Kollege (nach Dienstplanerstellung) auf die Zusage angesprochen und er ihm einen Diensttausch angeboten habe, deshalb nicht (mehr), da derselbe Kollege im Zuge der Verhandlung glaubhaft und vom Disziplinarbeschuldigten auch unbestritten geblieben, beschrieb, dass der Disziplinarbeschuldigte denselben „Planungsfehler“ auch am Tag des 50. Geburtstags desselben Kollegen machte, weshalb nicht mehr von einem (zufälligen) Einzelereignis auszugehen war. 8.1. Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war. Dem Disziplinarbeschuldigten als Dienststellenleiter und Dienstplanersteller war bekannt, dass ein Dienstplan eine Weisung darstellt, und hatte auch er sich daran zu halten. Die Teilnahme an einem Fußballspiel (aus rein privaten Zwecken) gehört nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten und hätte er sich diesbezüglich, so dies vom Vorgesetzten genehmigt worden wäre, Zeitausgleich nehmen müssen. Hinsichtlich des Dienstsportes aus Mehrdienstleistung (hier Journaldienst) stand der Aussage des Disziplinarbeschuldigten der belastbare EDD-Nachweis gegenüber. Als Dienststellenleiter war dem Disziplinarbeschuldigten auch bewusst, dass er eine erhöhte Vorbildwirkung hat, sowohl am Fußballplatz vergleiche rote Karte wegen Missachtung des Schiedsrichters) als noch viel mehr gegenüber seinen Mitarbeitern und erwartet der Dienstgeber zu Recht einen korrekten Umgang und keine verbalen Entgleisungen diesen gegenüber. Darüber hinaus ist es nachvollziehbar, dass eine junge Kollegin sich vor den Kopf gestoßen fühlt, wenn ihr Chef ihre Brüste als „deren Titten“ bezeichnet. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Planung des Kollegen zu einem Überstundendienst in dessen mit dem Disziplinarbeschuldigten besprochenen und von diesem zugesagten „Freizeitblock“ glaubte der Senat den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten, der ausführte, dass es nicht anders möglich gewesen sei und er, nachdem der Kollege (nach Dienstplanerstellung) auf die Zusage angesprochen und er ihm einen Diensttausch angeboten habe, deshalb nicht (mehr), da derselbe Kollege im Zuge der Verhandlung glaubhaft und vom Disziplinarbeschuldigten auch unbestritten geblieben, beschrieb, dass der Disziplinarbeschuldigte denselben „Planungsfehler“ auch am Tag des 50. Geburtstags desselben Kollegen machte, weshalb nicht mehr von einem (zufälligen) Einzelereignis auszugehen war.

Ein rechtmäßiges Alternativverhalten wäre vom Disziplinarbeschuldigten in allen Fällen erwartbar und diesem auch zumutbar gewesen.

8.2.    Zur Schuldform: Dem Disziplinarbeschuldigten waren seine Handlungen bewusst, weshalb von vorsätzlichem Handeln auszugehen war.

9.       Strafrahmen

Der erkennende Senat erkannte auf mehrere schwere Dienstpflichtverletzungen. Dabei ist der Rahmen im Bereich der Geldstrafe anzusetzen.

10.      Strafbemessung gem § 93 BDG: 10. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:

Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein.

Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt.

Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 3.721,92 verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 3.000,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar, zumal auch eine Ratenzahlung bewilligt wurde.

10.1.   Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 10 (zehn) Monatsraten bewilligt.10.1. Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 10 (zehn) Monatsraten bewilligt.

11.      Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 11. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.

Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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