Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Körperverletzung, sex. Belästigung, PAD-EinsichtText
Der Senat 26 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 05.05.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch RLin Maga (FH) Lana GANSLMAYER, MA und AbtInsp Christoph ZECHMEISTER als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten AbtInsp NN, dessen Verteidiger RA Dr. Peter RESCH, des Disziplinaranwaltes Major Gerold BACHINGER, BA, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
AbtInsp NN
I. römisch eins.
ist schuldig, er hat, indem er
seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 und 2, 43a BDG iVm § 8a B-GlBG verletzt, seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 43 a BDG in Verbindung mit Paragraph 8 a, B-GlBG verletzt,
seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 und 2, 44 BDG verletzt.seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 BDG verletzt.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 2.500,-- (zweitausendfünfhundert) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 2.500,-- (zweitausendfünfhundert) verhängt.
Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 5 (fünf) Monatsraten bewilligt.Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 5 (fünf) Monatsraten bewilligt.
II.römisch zwei.
Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 451,67 vorgeschrieben. Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 451,67 vorgeschrieben.
Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
A. Feststellungen
1. Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 15.09.2025 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.
2. Zur Person
AbtInsp NN, geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als dienstführender Beamter in der Funktion des 1. Stv des Dienststellenleiters der PI NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter, E2a, FGr 4, Gh 19 in Höhe von € 4.516,70. Er ist verheiratet. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.
2.1. Bisherige disziplinäre Maßnahmen:
1997 (Verweis)
2009 (Geldstrafe € 3.000,--)
2016 (Disziplinarverfügung € 400,--)
B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:
Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich umfänglich schuldig im Sinne der Anlastungen und führte in der Folge aus, dass der „Klaps“ auf das Gesäß der am Gang stehenden Kollegin – im Vorbegehen – keinen sexuellen Hintergrund hatte, sondern er dieser damit nur „signalisieren“ wollte, dass sie weitergehen solle. Hinsichtlich der PAD-Einsicht, er sei damals vom Urlaub zurückgekommen und habe gesehen, dass bei einem Akt „sexuelle Belästigung“ er als Beschuldigter geführt werde, er nichts davon wusste, und habe er deshalb dort Einsicht genommen. Beides sei unstrittig ein Fehler gewesen und tuen ihm die Vorfälle leid.
Die Zeugin schilderten über Befragung glaubhaft und lebensnah, sowie nachvollziehbar den Sachverhalt. Befragt, ob der Disziplinarbeschuldigte beim „Klaps“ etwas gesagt habe, führte diese aus: „geh schon, gemma“; die Ermächtigung zur Strafverfolgung habe sie nicht erteilt, da sie der Ansicht sei, dass das Disziplinarverfahren genüge.
3. Plädoyer/Schlusswort
3.1. Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzungen so ereignet haben. Insgesamt sind die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu entschuldigen und fordere er eine Geldbuße.
3.2. Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass sein Mandant sich von Beginn an reumütig geständig zeigte. Er sehe sein Fehlverhalten ein. Der Klaps auf das Gesäß der Kollegin sei unstrittig nicht notwendig gewesen und sei das seinem Mandanten heute auch bewusst; zu keinem Zeitpunkt war dieser jedoch sexuell konjugiert gewesen. Hinsichtlich der PAD-Einsicht, auch hier habe sein Mandant eingeräumt, dass dies ein Fehler gewesen sei, doch habe es sich dabei um keine Daten von Dritten, sondern um Vorhalte gegen seinen Mandanten gehandelt. Er ersuche um ein mildes Urteil.
3.3. In seinen Schlussworten schloss sich der Disziplinarbeschuldigte den Ausführungen seines Verteidigers an.
B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:
4. Rechtliche Grundlagen:
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(4) Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
5. Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
5.1. Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich schuldig.
5.2. Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten sowie der Zeugin im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab. Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.
6. Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.
7. Zum Schuldspruch:
Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war.
Der Disziplinarbeschuldigte ist dienstführender Beamter, stellvertretender PI-Kommandant und zudem Ausbildungsbeamter für Polizeischüler; als solcher musste ihm schon aufgrund seines Ausbildungsstandes bekannt und bewusst gewesen sein, dass er mit einem „Klaps“ auf das Gesäß einer Kollegin eine Grenze überschritten hat. Wenn der Disziplinarbeschuldigte ausführt, er habe dies nur gemacht um dieser zu „signalisieren“ weiter zu gehen, rechtfertigt das sein Verhalten nicht.
Hinsichtlich der PAD-Einschau mag es zwar menschlich betrachtet nachvollziehbar sein, dass man – wie vom Disziplinarbeschuldigten beschrieben – aus privatem Interesse / Neugierde nachsehen will, worum es in einem Akt, bei dem man selbst als Beschuldigter geführt werde, gehe, doch war die vom Disziplinarbeschuldigten gewählte Vorgangsweise – und auch das musste er als dienstführender Beamter wissen – die falsche, zumal er nur Akteneinsicht beantragen hätte müssen und so die Information bekommen hätte.
7.1. Zur Schuldform: Dem Disziplinarbeschuldigten waren seine Handlungen bewusst, weshalb er vorsätzlich handelte.
7.2. Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hin künftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben, auch wenn die notwendige Distanzierung noch nicht umfänglich erkennbar war und insbesondere die bisherigen disziplinären Bestrafungen beim Disziplinarbeschuldigten nicht die notwendige (anhaltende) Wirkung zeigten. Dennoch wird von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen.
8. Strafrahmen
Der erkennende Senat erkannte auf schwere Dienstpflichtverletzungen. Dabei wäre der Rahmen im Bereich der Geldstrafe anzusetzen. Von dieser konnte der erkennende Senat aufgrund der umfänglichen Verantwortungsübernahme, in den Bereich der Geldbuße (im mittleren Bereich) abweichen.
9. Strafbemessung gem § 93 BDG: 9. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:
Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein.
Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird jedoch auch klargestellt, dass das Geständnis des Disziplinarbeschuldigten zwar strafmildernd berücksichtigt wurde, jedoch nicht die Qualität eines reumütigen Geständnisses erreichte, insbesondere auch deshalb, da der Disziplinarbeschuldigte keine Veranlassung erkannte - auch nicht im Rahmen der Befragung der Zeugin - sich bei dieser für sein Verhalten zu entschuldigen.
Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 4.516,70 verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 2.500,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar, zumal auch eine Ratenzahlung bewilligt wurde.
Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 5 (fünf) Monatsraten bewilligt.Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 5 (fünf) Monatsraten bewilligt.
10. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 10. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.
Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026