TE Dok 2026/5/13 2026-0.419.515

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Veröffentlicht am 13.05.2026
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §48
BDG 1979 §44
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Dienstzeiten, EDD-Austragungen

Text

Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 13.05.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch HR Mag. Harald HUMER und Mjr. Wolfgang HETTEGGER, BA als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten Obstlt. NN, dessen Verteidigerin RA Maga Cathrina RIEDER, des Disziplinaranwaltes HR Mag. Mario BREUSS, BA, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Obstlt. NN

wird vom Vorhalt, er habe

1.
im Zeitraum vom 09.03.2025 bis 09.04.2025 in sechs Fällen, am 09.,13.,29 und 30.03. sowie am 08.04. und 09.04.2025 seinen Dienst am Bezirkspolizeikommando (BPK) NN frühzeitig beendet und die entsprechende Beendigung des Dienstes nicht dokumentiert. Damit habe er in diesem Zeitraum insgesamt 7 Stunden und 11 Minuten Dienstzeit nicht geleistet;

und dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 und 2 und 48 BDG verletzt; und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 und 48 BDG verletzt;

2.
in der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) Streifenleistung 312 und 399 wissentlich falsch ausgetragen, um exekutive Außendienstleistungen zu dokumentieren um damit seinen Antrag zum Schwerarbeiter anrechenbare Zeiten zu begründen,
a.
am 13.03.2025 für die Zeit von 17:23 Uhr bis 19:00 Uhr Fußstreife (399) ausgetragen, obwohl er seinen Dienst um 17:23 Uhr beendet habe,
b.
am 29.03.2025 für die Zeit von 17:26 Uhr bis 19:00 Uhr,
c.
am 30.03.2025 für die Zeit von 17:45 Uhr bis 18:00 Uhr, sowie
d.
am 08.04.2025 für die Zeit von 18:54 Uhr bis 19:00 Uhr sicherheitspolizeiliche Streife (312),

und dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 BDG verletzt, gem. §§ 126 Abs 2 iVm 118 Abs 1 Ziff 1 BDG freigesprochen. und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, BDG verletzt, gem. Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 118 Absatz eins, Ziff 1 BDG freigesprochen.

BEGRÜNDUNG

A. Feststellungen

1.       Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 13.01.2026 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2.       Zur Person

Obstlt. NN, geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als leitender Beamter beim SPK NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.  

Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter, E1. Er ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.

2.1.    Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine

B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich nicht schuldig. Er schilderte im Wesentlichen, dass er nicht bestreitet, zu den ihm vorgehaltenen Zeiten das BPK verlassen zu haben und in der Folge teils zu Fuß im Zentrum von NN unterwegs gewesen zu sein und dabei sowohl kritische Infrastruktur und kriminalpolizeiliche Hotspots bestreift zu haben, teils aber auch mit seinem privaten PKW, ua zur PI NN, gefahren zu sein und dort Besprechungen durchgeführt zu haben. Es könne auch sein, dass er im Anschluss nicht mehr zurück zum BPK gegangen/gefahren sei, sondern direkt nach Hause. Wenn er solche Streifen unternommen habe, habe er immer seine Dienstwaffe und den Funk bei sich getragen, richtig sei, dass er im ELKOS nicht immer entsprechend angemeldet gewesen sei.

Der Zeuge schilderte über Befragung, dass er selbst im Rahmen von Dienstkontrollen die angezeigten Sachverhalte festgestellt habe. Einmal sei er dem Disziplinarbeschuldigten auch bis zu dessen Wohnadresse gefolgt. Der Disziplinarbeschuldigte wurde in der Folge mit den Vorhalten im Rahmen einer Besprechung in der LPD konfrontiert; dabei sei auch vereinbar worden, dass für die festgestellten und angelasteten Zeiten Zeitausgleich umgewandelt wird. Dem hat der Disziplinarbeschuldigte zugestimmt und hat dieser im Wege des PAD-Support dies auch veranlasst. Keine der Zeiten wurde als „ungerechtfertigte Abwesenheit“ administriert.

3.       Plädoyer/Schlusswort

3.1.    Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben. Er verstehe auch nicht, warum sich der Disziplinarbeschuldigte für „nicht schuldig“ erklärte, wenn er doch in seiner Beschuldigteneinvernahme ausführt, dass sich die Vorhalte so ereignet haben können, defacto die Dienstpflichtverletzung eingesteht. Er glaube dem Disziplinarbeschuldigten kein Wort und fordere daher eine Geldstrafe in Höhe von 3 Monatsbezügen.

3.2.    Die Verteidigerin des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass ihr Mandant glaubhaft beschrieben habe, dass er zu jenen Zeiten, die ihm nun vorgehalten werden, sicherheitspolizeiliche Tätigkeiten durchgeführt habe. Einzig bei einem Vorhalt, bei welchem dessen Frau bereits vor dem BPK wartete, habe er möglicherweise 4 bis 5 Minuten, die Angaben gehen hier auseinander, vor Dienstende das Gebäude des BPKs verlassen. Wenn der Senat dies als Dienstpflichtverletzung erkenne, bedarf es keiner hohen Bestrafung.

3.3.    In seinen Schlussworten schloss sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Verteidigerin an.

B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:

4.       Rechtliche Grundlagen:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

(4) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Disziplinarerkenntnis

§ 126.Paragraph 126,

(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Bundesdisziplinarbehörde bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen.(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Bundesdisziplinarbehörde bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß Paragraph 125 a, Absatz 4, Rücksicht zu nehmen.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 115, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

5.       Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

5.1.    Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich nicht schuldig.

5.2.    Zum objektiven Tatbestand - zumal die dem Disziplinarbeschuldigten vorgehaltenen „falschen“ Dienstzeiten mit Wissen der Geschäftsführung als Zeitausgleich berichtigt wurden, lag – nach Durchführung der Korrektur – keine Dienstpflichtverletzung mehr vor.

6.       Zum Freispruch:

6.1.    Nach Ansicht des Senates hat das Beweisverfahren – bis zur Einvernahme des Zeugen - unstrittig ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Seine „Rechtfertigungsversuche“, er habe während dieser ihm vorgehaltenen Zeiten kritische Infrastruktur und kriminalpolizeilich relevante Hotspots in NN bestreift, waren schon deshalb unglaubwürdig, da der Disziplinarbeschuldigte weder Ansprechpartner bei den Objekten der kritischen Infrastruktur benennen, noch genau bestätigen konnte, ob an den Tagen, zB die Bezirkshauptmannschaft, zu so später Zeit noch offen hatte, noch was er dort habe feststellen / nicht feststellen können, zumal es von keiner seiner „sicherheitsrelevanten Streifen“ auch nur eine Aufzeichnung oder einen Aktenvermerk gab. Ebenso brachte die Frage nach der Bewaffnung und insbesondere nach dem Funkgerät den Disziplinarbeschuldigten offensichtlich in Bedrängnis. Auch konnte er nicht erklären, warum er in keinen der Fälle, auch nicht, wenn er zu einer Besprechung zur PI NN fuhr, nicht das dem BPK zugewiesene Dienstfahrzeug genommen habe, und wenn die Strecke nur wenige Km zwischen zB. BPK NN und PI NN betrug, er nicht nach der Besprechung wieder zurück zum BPK gefahren sei um sich ordnungsgemäß im System abzumelden.

Insbesondere der Umstand, dass er – obwohl er in seinem Verhalten keinen Fehler erkannte – allen vom Dienstgeber in der Folge verfügten dienstrechtlichen Maßnahmen zustimmte – Abberufung als BPKdt und Einteilung als weiterer leitender Beamter am SPK NN, sowie insbesondere seine Aussagen in der Beschuldigtenvernehmung, in welcher er sich – defacto – schuldig bekannte, schwächten seine nunmehrige Glaubwürdigkeit, gleich wie seine „verbitterte“ (fast trotzige), als auch unsichere und teils abwesend wirkende Haltung während der mündlichen Verhandlung.

Einzig der Umstand, dass der stv. Landespolizeidirektor, welcher sicher und glaubhaft in der Verhandlung auftrat und bestätigte, dass im Zuge der Besprechung mit dem Disziplinarbeschuldigten in der LPD diesem angeboten wurde, die ihm vorgehaltenen, offensichtlich nicht erbrachten Stunden als „Zeitausgleich“ zu administrieren und dies in der Folge vom Disziplinarbeschuldigten auch so veranlasst wurde, bewahrte den Disziplinarbeschuldigten nunmehr vor einer Disziplinarstrafe, die durchaus im Ausmaß der vom Disziplinaranwalt beantragten Höhe hätte liegen können.

Da, wie beschrieben, die festgestellten Fehlstunden nicht als „ungerechtfertigte Abwesenheit“, sondern tatsächlich als „Zeitausgleich“ administriert wurden, lag sohin auch keine Dienstpflichtverletzung mehr vor, und war der Disziplinarbeschuldigte freizusprechen.

Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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