TE Dok 2026/5/19 2026-0.509.794

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Veröffentlicht am 19.05.2026
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43a
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Schlagworte

unangebrachte sexistische Äußerungen

Text

Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 19.05.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch Mjrin Petra SCHMIED, BA und ChefInsp Gerhard GROISSHAMMER als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten RevInsp NN des Disziplinaranwaltes OR Mag. Wolfgang HAIM, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

RevInsp NN

I. römisch eins.

ist schuldig, er hat

1.
im Herbst 2024 gegenüber einer Reinigungskraft im Lift der LPD in NN auf deren große Oberweite anspielend eine unpassende Äußerung gemacht,
2.
gegenüber Kontrin NN im Zeitraum von November 2024 bis April 2025 mehrfach sexistische Äußerungen gemacht, konkret
a)
am 21.11.2024 im Lokal NN – unter Einfluss von Alkohol – dieser gegenüber gesagt hat, dass er, nachdem er den Besprechungstisch in ihrem Büro fixiert hatte, ihr gerne einen anderen Grund geben würde diesen zum Wackeln zu bringen,
b)
im Herbst 2024 mitgeteilt hat, "dass es gut sei, dass endlich ein geiler Arsch im Stockwerk sei“,
c)
Mitte Dezember 2024 im Besprechungsraum der NN im 3. Stock, nachdem diese ihm einen Kaffee servierte, mit der Hand über deren Oberschenkel strich,
d)
vor Weihnachten 2024, bevor er im Urlaub war, ihr mitteilte, er müsse noch vorbeikommen, um sich zu verabschieden und sie abzuknutschen,
e)
im April 2025, als diese am Drucker stand, diese in die Hüfte kniff und anschließend in den Sozialraum ging,
3.
am 12.12.2024 bei der Weihnachtsfeier des FB NN in einem Lokal in NN sich unangemessen verhalten, indem er
a)
derart betrunken gewesen sei, sich völlig unpassend verhielt und sich aufgeregt hat, dass das Essen selbst zu bezahlen sei,
b)
da ginge er lieber ins Puff, da hätte er mehr davon,
4.
Ende Jänner 2025 mehrfach gegenüber Kontrin NN sexistische Äußerungen gemacht, indem er, als diese ihn nach dessen Sozialversicherungsnummer im Zusammenhang mit der FSME-Impfung fragte, diese fragte, ob sie auch „Länge, Durchmesser und Größe von seinem Schwanz“ wissen möchte,
5.
gegenüber Kontr NN Anfang September 2024 nach dessen Frage betreffend die Funktionsweise des Gruppenverschlusses in der Waffenwerkstätte, mit einem Gefühlsausbruch oder cholerischen Anfall reagiert und Kontr NN als „Trottel“ oder „Idiot“ beschimpft,

dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 und 2, 43a BDG iVm § 8, 8a B-GlBG verletzt.dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 43 a BDG in Verbindung mit Paragraph 8, 8 a, B-GlBG verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 3.000,-- (dreitausend) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 3.000,-- (dreitausend) verhängt.

Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 6 (sechs) Monatsraten bewilligt.Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 6 (sechs) Monatsraten bewilligt.

II.römisch zwei.

Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 271,40 vorgeschrieben. Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 271,40 vorgeschrieben.

Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

A. Feststellungen

1.       Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 11.03.2026 wurde seitens des Disziplinaranwaltes hinsichtlich der Nichteinleitung des (nunmehrigen Spruchpunkt 5) ein Rechtsmittel eingebracht und diesem vom BVwG stattgegeben und der Spruch entsprechend angepasst.

2.       Zur Person

RevInsp NN, geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilter Beamter der PI NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter, E2b / GehSt 4. Er ist verheiratet und sorgepflichtig. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.

Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine

B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich voll umfänglich schuldig im Sinne der Anlastungen und führte in der Folge aus, dass ihm der Vorfall sehr leidtun würde; er habe die Aussagen, die ihm vorgehalten werden, nie in böser Absicht gemacht. Sie seien jedoch unüberlegt und tatsächlich unpassend gewesen. Er würde heute jedenfalls anders handeln.

3.       Plädoyer/Schlusswort

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben. Insgesamt sind die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu entschuldigen und fordere er eine Geldstrafe im mittleren Bereich.

In seinen Schlussworten führte der Disziplinarbeschuldigte zusammenfassend aus, dass ihm die Sache leidtue. Er habe daraus gelernt und sich auch bei den Kollegen entschuldigt. Er ersuche um ein mildes Urteil.

B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:

4.       Rechtliche Grundlagen:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Die auf den vorliegenden Fall weiteren im Zusammenhang stehenden relevanten Normen des B-GlBG lauten (Auszug, Hervorhebungen durch die BDB)

Sexuelle Belästigung

§ 8. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis Paragraph 8, (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,

2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder

3.durch Dritte sexuell belästigt wird.

(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, dass die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.

5.       Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

5.1.    Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich schuldig.

5.2.    Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.

Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.

6.       Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.

7.       Zum Schuldspruch:

Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war. Wenn der Disziplinarbeschuldigte im Zuge der Verhandlung ausführte, er habe sich nichts dabei gedacht, die Aussagen seien unüberlegt gewesen und seien teilweise im NN (zwischen Freunden) üblich, so mag dies sein, doch wurden diese Aussagen eben nicht im „Freundeskreis“ getroffen, sondern gegenüber Mitarbeitern am Arbeitsplatz bzw. im Zuge von betrieblichen Veranstaltungen und stellten die Aussagen nicht nur insgesamt, sondern auch jede für sich, eine Dienstpflichtverletzung dar.

7.1.    Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hin künftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen war.

8.       Strafrahmen

Der erkennende Senat erkannte auf mehrere (an sich) schwere Dienstpflichtverletzungen. Dabei ist der Rahmen im Bereich der Geldstrafe anzusetzen.

9.       Strafbemessung gem § 93 BDG: 9. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:

Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein. Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt

Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 2.714,-- verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 3.000,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar, zumal auch eine Ratenzahlung bewilligt wurde.

9.1.    Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 6 (sechs) Monatsraten bewilligt.9.1. Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 6 (sechs) Monatsraten bewilligt.

10.      Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 10. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.

Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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