Norm
BDG 1979 §43aSchlagworte
kein achtungsvoller Umgang mit MitarbeiternText
Der Senat 26 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 23.06.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch Kmsr. Mag. Hans NICKO und ChefInsp Andreas WOSCHNIGG als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten GrInsp NN, dessen Verteidiger RA Mag. Franz SCHARF, des Disziplinaranwaltes Obstlt. Robin HORVATH, BA MA, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
GrInsp NN
ist schuldig, er hat
am 09.05.2025 gegen 21.49 Uhr ein „sich übergebenes Gesicht-Emoji“ und um 21.58 Uhr neuerlich ein „sich übergebenes Gesicht-Emoji“ ergänzend mit dem Text: „In Wirklichkeit kann ich eure Präpotenz, Selbstbeweihräucherung und fachliche Inkompetenz nicht mehr ertragen!!! Auch das Arschkriechen und die Selbstbeweihräucherung kann ich nicht mehr ertragen. Ich verabschiede mich von dieser Ansammlung von wertlosen Menschen“, in die WhatsApp-Gruppe der PI NN gestellt, seine Dienstpflichten nach § 43a BDG verletzt.am 09.05.2025 gegen 21.49 Uhr ein „sich übergebenes Gesicht-Emoji“ und um 21.58 Uhr neuerlich ein „sich übergebenes Gesicht-Emoji“ ergänzend mit dem Text: „In Wirklichkeit kann ich eure Präpotenz, Selbstbeweihräucherung und fachliche Inkompetenz nicht mehr ertragen!!! Auch das Arschkriechen und die Selbstbeweihräucherung kann ich nicht mehr ertragen. Ich verabschiede mich von dieser Ansammlung von wertlosen Menschen“, in die WhatsApp-Gruppe der PI NN gestellt, seine Dienstpflichten nach Paragraph 43 a, BDG verletzt.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 3.000,-- (dreitausend) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 3.000,-- (dreitausend) verhängt.
Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 10 (zehn) Monatsraten bewilligt.Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 10 (zehn) Monatsraten bewilligt.
II.römisch zwei.
Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 323,43 vorgeschrieben. Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 323,43 vorgeschrieben.
Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
A. Feststellungen
1. Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 27.02.2026 wurde ein Rechtmittel eingebracht. Das BVwG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.
2. Zur Person
GrInsp NN, geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilter Beamter der PI NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b. Er ist verheiratet und nicht sorgepflichtig. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.
2.1. Bisherige disziplinäre Maßnahmen: 2008, sohin gem. § 121 BDG unbescholten2.1. Bisherige disziplinäre Maßnahmen: 2008, sohin gem. Paragraph 121, BDG unbescholten
B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:
Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich nicht schuldig, und führte in der Folge über Befragung aus, dass der mit „wertlos“ nicht die Kollegen gemeint habe, sondern die Kontakte zu einigen von diesen. Er habe sich damals über die fachliche Inkompetenz und die ewige Selbstbeweihräucherung geärgert. Auf Vorhalt, dass er in seinem ersten Chateintrag eindeutig „wertlose Menschen“ geschrieben habe, führt der Disziplinarbeschuldigte aus, dass er das nie so gemeint hätte. Auch habe es sich bei der Gruppe um keine dienstliche WhatsApp-Gruppe gehandelt, sondern wurden hier seiner Meinung nach rein private Nachrichten ausgetauscht, auch wenn richtigerweise die Gruppe nur Mitglieder der PI NN umfasste. Es tue ihm heute leid, dass er hier missverstanden wurde.
3. Plädoyer/Schlusswort
3.1. Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben. Insgesamt sind die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu entschuldigen. Der Disziplinarbeschuldigte habe genau gewusst, was er geschrieben habe und habe auch die Wortwahl bewusst so gewählt; dies lässt sich auch daraus ableiten, da der Disziplinarbeschuldigte – trotz der Möglichkeit durch den Vorgesetzten sich zu entschuldigen – zunächst nur geschrieben habe, er wisse nicht wofür er sich entschuldigen solle und erst später von „wertlosen Menschen“ auf „wertlose Kontakte“ relativierte, weshalb er eine Geldbuße im oberen Bereich fordere.
3.2. Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Gruppe um eine private WhatsApp-Gruppe gehandelt hat und der Disziplinarbeschuldigte sich zum Vorfallzeitpunkt in seiner Freizeit befunden habe. Auch sei die Äußerung seines Mandanten im Lichte des Art 10 EMRK und § 12 StGG der Meinungsfreiheit zu sehen. Sein Mandant habe keine Dienstpflicht verletzt, weshalb er einen Freispruch fordere. 3.2. Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Gruppe um eine private WhatsApp-Gruppe gehandelt hat und der Disziplinarbeschuldigte sich zum Vorfallzeitpunkt in seiner Freizeit befunden habe. Auch sei die Äußerung seines Mandanten im Lichte des Artikel 10, EMRK und Paragraph 12, StGG der Meinungsfreiheit zu sehen. Sein Mandant habe keine Dienstpflicht verletzt, weshalb er einen Freispruch fordere.
3.3. In seinen Schlussworten führte der Disziplinarbeschuldigte zusammenfassend aus, dass ihm die Sache leidtue und er heute solches nicht mehr schreiben würde.
B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:
4. Rechtliche Grundlagen:
Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des BDG lauten (Auszug, Hervorhebungen durch die BDB)
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
5. Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
5.1. Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich nicht schuldig.
5.2. Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.
Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.
6. Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.
7. Zum Schuldspruch:
Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war. Wenn der Disziplinarbeschuldigte in seiner Verantwortung zu erklären versuchte, er habe weder alle Kollegen als „wertlos“, sondern nur den Kontakt zu einigen als wertlos erachtet und fallen seine Äußerungen wie „Selbstbeweihräucherung“, aber auch, dass diese „sich selbst überschätzen und fachlich inkompetent“ seien, so ist festzuhalten, dass zum einen die Judikatur beschreibt, dass die Meinungsfreiheit dort endet, wo jemand andere (direkt) beleidigt, zum anderen seine Behauptung, diese wären fachlich inkompetent, er keine Beweise vorbringen konnte und sohin auch eine „sachliche“ Kritik nicht angenommen werden konnte und hat damit gegen die Bestimmungen des § 43a BDG verstoßen. Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war. Wenn der Disziplinarbeschuldigte in seiner Verantwortung zu erklären versuchte, er habe weder alle Kollegen als „wertlos“, sondern nur den Kontakt zu einigen als wertlos erachtet und fallen seine Äußerungen wie „Selbstbeweihräucherung“, aber auch, dass diese „sich selbst überschätzen und fachlich inkompetent“ seien, so ist festzuhalten, dass zum einen die Judikatur beschreibt, dass die Meinungsfreiheit dort endet, wo jemand andere (direkt) beleidigt, zum anderen seine Behauptung, diese wären fachlich inkompetent, er keine Beweise vorbringen konnte und sohin auch eine „sachliche“ Kritik nicht angenommen werden konnte und hat damit gegen die Bestimmungen des Paragraph 43 a, BDG verstoßen.
7.1. Zur Schuldform: Dem Disziplinarbeschuldigten waren seine Handlungen bewusst. Dies lässt sich unstrittig aus seiner Reaktion auf die Möglichkeit der Entschuldigung ableiten, in der er ausführte, „er wisse nicht, wofür er sich entschuldigen solle“ und in der Folge seine Feststellung (leicht relativiert) wiederholte, weshalb der Senat auf vorsätzliches Handeln erkannte.
7.2. Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hin künftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben, auch wenn die notwendige Distanzierung noch nicht umfänglich erkennbar war. Dennoch wird von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen.
8. Strafbemessung gem § 93 BDG: 8. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:
Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein. Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt.
In diesem Zusammenhang wird jedoch auch klargestellt, dass die Verantwortungsübernahme des Disziplinarbeschuldigten im Laufe der mündlichen Verhandlung zwar strafmildernd berücksichtigt wurde, jedoch nicht die Qualität eines reumütigen Geständnisses erreichte. Dass der Disziplinarbeschuldigte bereits einmal (2008) disziplinär bestraft werden musste, blieb unberücksichtigt.
8.1. Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 3.234,32 verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 3.000,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar, zumal auch eine Ratenzahlung bewilligt wurde.
8.2. Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 10 (zehn) Monatsraten bewilligt.8.2. Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 10 (zehn) Monatsraten bewilligt.
9. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 9. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.
Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026