Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.01.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGbk-ÜG §3 Abs7 Z2Rechtssatz
Einwendungen des Nachbarn gegen eine Betriebsanlage bewirken nach § 356 GewO nur dann die Parteistellung dieses Nachbarn, wenn sich seine, die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte behauptenden Einwendungen auf die zu genehmigende Anlage beziehen; letzteres trifft nicht zu, wenn Einwendungen lediglich in Ansehung von „Befürchtungen" erhoben werden, die Bewilligungswerberin werde den Inhalt der gewerbebehördlichen Genehmigung überschreiten, was zu Belästigungen des Nachbarn führen könnte (vgl. VwGH vom 26.2.1991, Zl. 90/04/0209).Einwendungen des Nachbarn gegen eine Betriebsanlage bewirken nach Paragraph 356, GewO nur dann die Parteistellung dieses Nachbarn, wenn sich seine, die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte behauptenden Einwendungen auf die zu genehmigende Anlage beziehen; letzteres trifft nicht zu, wenn Einwendungen lediglich in Ansehung von „Befürchtungen" erhoben werden, die Bewilligungswerberin werde den Inhalt der gewerbebehördlichen Genehmigung überschreiten, was zu Belästigungen des Nachbarn führen könnte vergleiche VwGH vom 26.2.1991, Zl. 90/04/0209).
Schlagworte
Genehmigung; Betriebsanlage; Nachbar; Parteistellung; Rechtsmittellegitimation; Verletzung subjektiv-öffentlicher RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.6231.2014Zuletzt aktualisiert am
18.03.2014