Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
07.01.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGbk-ÜG §3 Abs7 Z2Rechtssatz
Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu (Hinweis E 21.1.1980, 1115/79, VwSlg 10020 A/1980). Einem bloß allgemein auf Einwirkungen auf die Nachbarschaft gerichteten Vorbringen kommt eine Qualifikation als Einwendung im Rechtssinn nicht zu, weil sie eine Konkretisierung insbesondere in Ansehung der hierfür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine PERSÖNLICHE Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn (oder eine relevante Gefährdung seines Eigentums) nicht erkennen lässt (vgl. VwGH vom 28.10.1997, Zl. 95/04/0151).Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu (Hinweis E 21.1.1980, 1115/79, VwSlg 10020 A/1980). Einem bloß allgemein auf Einwirkungen auf die Nachbarschaft gerichteten Vorbringen kommt eine Qualifikation als Einwendung im Rechtssinn nicht zu, weil sie eine Konkretisierung insbesondere in Ansehung der hierfür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine PERSÖNLICHE Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn (oder eine relevante Gefährdung seines Eigentums) nicht erkennen lässt vergleiche VwGH vom 28.10.1997, Zl. 95/04/0151).
Schlagworte
Genehmigung; Betriebsanlage; Nachbar; Parteistellung; Rechtsmittellegitimation; Verletzung subjektiv-öffentlicher RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.6231.2014Zuletzt aktualisiert am
18.03.2014