Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.01.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGbk-ÜG §3 Abs7 Z2Rechtssatz
Die Anzeige nach § 76a GewO stellt eine Einheit dar. So geht die herrschende Lehre (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, RZ 33 zu § 76a) in Bezug auf die Genehmigungspflicht nach § 76a Abs. 7 GewO davon aus, dass sich diese auf den gesamten Gastgarten unter Zugrundelegung der gesamten beabsichtigten Betriebszeit und nicht bloß jener, welche die in Abs. 1 bzw. 2 leg. cit. genannten Zeiten überschreitet, bezieht. Nichts Anderes kann für die Anzeige nach Abs. 3 gelten, sodass die Untersagung eines Gastgartenbetriebs aufgrund einer Anzeige nach § 76a GewO nur den Gastgartenbetrieb, so wie er der Behörde angezeigt wurde, in seiner Gesamtheit erfassen kann. Die Zerlegung der Anzeige des Betriebs eines Gastgartens in „Teilbetriebszeiten“ durch die belangte Behörde bzw. eine „Teiluntersagung“ in Bezug auf einzelne Betriebszeiten ist der GewO generell fremd. Ergibt die Prüfung der Anzeige, dass die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 bzw. 2 GewO hinsichtlich eines von der Anzeige umfassten Betriebszeitraumes nicht erfüllt sind, dann hat die Behörde, wenn der Einschreiter seine Anzeige nicht einschränkt, das angezeigte Gastgartenprojekt zur Gänze zu untersagen (vgl. VwGH vom 21.2.1990, Zl. 88/03/0050 zum Fall der Verleihung der Konzession für den Betrieb einer Kraftfahrlinie und deren unzulässige Zerlegung in Teilstrecken).Die Anzeige nach Paragraph 76 a, GewO stellt eine Einheit dar. So geht die herrschende Lehre vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, RZ 33 zu Paragraph 76 a,) in Bezug auf die Genehmigungspflicht nach Paragraph 76 a, Absatz 7, GewO davon aus, dass sich diese auf den gesamten Gastgarten unter Zugrundelegung der gesamten beabsichtigten Betriebszeit und nicht bloß jener, welche die in Absatz eins, bzw. 2 leg. cit. genannten Zeiten überschreitet, bezieht. Nichts Anderes kann für die Anzeige nach Absatz 3, gelten, sodass die Untersagung eines Gastgartenbetriebs aufgrund einer Anzeige nach Paragraph 76 a, GewO nur den Gastgartenbetrieb, so wie er der Behörde angezeigt wurde, in seiner Gesamtheit erfassen kann. Die Zerlegung der Anzeige des Betriebs eines Gastgartens in „Teilbetriebszeiten“ durch die belangte Behörde bzw. eine „Teiluntersagung“ in Bezug auf einzelne Betriebszeiten ist der GewO generell fremd. Ergibt die Prüfung der Anzeige, dass die Voraussetzungen des Paragraph 76 a, Absatz eins, bzw. 2 GewO hinsichtlich eines von der Anzeige umfassten Betriebszeitraumes nicht erfüllt sind, dann hat die Behörde, wenn der Einschreiter seine Anzeige nicht einschränkt, das angezeigte Gastgartenprojekt zur Gänze zu untersagen vergleiche VwGH vom 21.2.1990, Zl. 88/03/0050 zum Fall der Verleihung der Konzession für den Betrieb einer Kraftfahrlinie und deren unzulässige Zerlegung in Teilstrecken).
Schlagworte
Anzeige, Gastgärten, Genehmigungspflicht, gesamte beabsichtigte Betriebszeit für den gesamten GastgartenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.6711.2014Zuletzt aktualisiert am
18.03.2014