Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.01.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGbk-ÜG §3 Abs7 Z2Rechtssatz
Liegen die kumulativen Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 Z1 bis 4 GewO vor, dann ist für Gastgärten auf öffentlichem Grund oder solche, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, keine Betriebsanlagengenehmigung, wohl aber eine Anzeige gemäß Abs. 3 leg.cit. notwendig. Aus einer Zusammenschau der einzelnen Absätze zeigt sich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 leg. cit. bzw. Abs. 2 leg. cit. und Erstattung der entsprechenden Anzeige der Betrieb des Gastgartens sofort aufgenommen werden darf. Eine bescheidmäßige Kenntnisnahme der Anzeige durch die Behörde ist – anders als bei einer Anzeige nach § 81 Abs.3 iVm § 345 Abs. 6 GewO – nicht vorgesehen (vgl. auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, RZ 17 zu § 76a).Liegen die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 76 a, Absatz eins, Z1 bis 4 GewO vor, dann ist für Gastgärten auf öffentlichem Grund oder solche, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, keine Betriebsanlagengenehmigung, wohl aber eine Anzeige gemäß Absatz 3, leg.cit. notwendig. Aus einer Zusammenschau der einzelnen Absätze zeigt sich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, leg. cit. bzw. Absatz 2, leg. cit. und Erstattung der entsprechenden Anzeige der Betrieb des Gastgartens sofort aufgenommen werden darf. Eine bescheidmäßige Kenntnisnahme der Anzeige durch die Behörde ist – anders als bei einer Anzeige nach Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz 6, GewO – nicht vorgesehen vergleiche auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, RZ 17 zu Paragraph 76 a,).
Schlagworte
Anzeige, Gastgärten, Genehmigungspflicht, gesamte beabsichtigte Betriebszeit für den gesamten GastgartenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.6711.2014Zuletzt aktualisiert am
18.03.2014