Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.01.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §24Rechtssatz
Die Verpflichtung zum Ersatz von Leistungen, die auf Grundlage des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) erbracht wurden, käme im Hinblick auf die Bestimmung des § 44 Abs. 2 WMG, wonach die Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe ab 1.9.2010 nicht mehr anzuwenden sind, soweit Regelungen im Gesetz über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgen, allenfalls nach den diesbezüglichen Regelungen des Wiener Sozialhilfegesetzes in Betracht. Über den Ersatz von Kosten, die für erbrachte Leistungen der Sozialhilfe entstanden sind, wurden in das Wiener Mindestsicherungsgesetz nämlich keine Regelungen aufgenommen. Insoweit kann eine Verpflichtung zum Ersatz von Kosten, die durch erbrachte Leistungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz entstanden sind, weiterhin auf §§ 26ff des Wiener Sozialhilfegesetzes gestützt werden. In diesem Zusammenhang wird jedoch auch auf die Regelung des § 29 Abs. 1 Wiener Sozialhilfegesetz verwiesen, wonach Ersatzansprüche nach § 26 Abs. 1 nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist (im vorliegenden Fall 2010), mehr als drei Jahre vergangen sind.Die Verpflichtung zum Ersatz von Leistungen, die auf Grundlage des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) erbracht wurden, käme im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, WMG, wonach die Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe ab 1.9.2010 nicht mehr anzuwenden sind, soweit Regelungen im Gesetz über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgen, allenfalls nach den diesbezüglichen Regelungen des Wiener Sozialhilfegesetzes in Betracht. Über den Ersatz von Kosten, die für erbrachte Leistungen der Sozialhilfe entstanden sind, wurden in das Wiener Mindestsicherungsgesetz nämlich keine Regelungen aufgenommen. Insoweit kann eine Verpflichtung zum Ersatz von Kosten, die durch erbrachte Leistungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz entstanden sind, weiterhin auf Paragraphen 26 f, f, des Wiener Sozialhilfegesetzes gestützt werden. In diesem Zusammenhang wird jedoch auch auf die Regelung des Paragraph 29, Absatz eins, Wiener Sozialhilfegesetz verwiesen, wonach Ersatzansprüche nach Paragraph 26, Absatz eins, nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist (im vorliegenden Fall 2010), mehr als drei Jahre vergangen sind.
Schlagworte
Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt; Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben; Geltendmachung von ErsatzansprüchenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.20914.2014Zuletzt aktualisiert am
19.03.2014