RS Lvwg 2014/1/27 VGW-141/028/20914/2014

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Veröffentlicht am 27.01.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.01.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien

Norm

WMG §24
WMG §44
WSHG §26
WSHG §29

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer den Ersatz für Kosten auferlegt, die dem Land Wien nicht als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstanden sind. Das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien ist am 1.9.2010 in Kraft getreten. Eine Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz für den hier relevanten Zeitraum 1.4.2010 bis 8.4.2010 scheidet somit aus.

Schlagworte

Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt; Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben; Geltendmachung von Ersatzansprüchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.20914.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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