Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.01.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §24Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer den Ersatz für Kosten auferlegt, die dem Land Wien nicht als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstanden sind. Das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien ist am 1.9.2010 in Kraft getreten. Eine Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz für den hier relevanten Zeitraum 1.4.2010 bis 8.4.2010 scheidet somit aus.
Schlagworte
Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt; Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben; Geltendmachung von ErsatzansprüchenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.20914.2014Zuletzt aktualisiert am
19.03.2014