Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.02.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360 Abs3Rechtssatz
Eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist im Sinne des § 360 Abs. 3 GewO 1994 „offenkundig", wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestehen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, RZ 30 zu § 360 GewO, sowie Kienast, Die einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach der GewO 1994, ZfV 1995, 303; vgl. auch VwGH vom 23.4.2003, Zl. 2002/04/0112).Eine Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist im Sinne des Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1994 „offenkundig", wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestehen vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, RZ 30 zu Paragraph 360, GewO, sowie Kienast, Die einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach der GewO 1994, ZfV 1995, 303; vergleiche auch VwGH vom 23.4.2003, Zl. 2002/04/0112).
Schlagworte
unbefugte Gewerbeausübung; Betriebsschließung; Auslagen durch Verschulden des Beteiligten herbeigeführtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.21446.2014Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014