Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.02.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360 Abs3Rechtssatz
Ist eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 (unbefugte Gewerbeausübung) offenkundig, so hat die Behörde gemäß § 360 Abs. 3 GewO ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.Ist eine Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, (unbefugte Gewerbeausübung) offenkundig, so hat die Behörde gemäß Paragraph 360, Absatz 3, GewO ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
Schlagworte
unbefugte Gewerbeausübung; Betriebsschließung; Auslagen durch Verschulden des Beteiligten herbeigeführtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.21446.2014Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014