Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
07.02.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360 Abs3Rechtssatz
Wurde eine Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten gemäß § 76 Abs. 2 AVG die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.Wurde eine Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Schlagworte
unbefugte Gewerbeausübung; Betriebsschließung; Auslagen durch Verschulden des Beteiligten herbeigeführtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.21446.2014Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014