RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §45 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Die (auch) auf dem Gebiet des Kunstgewerbes gegebene Bedeutung des Werkbundes bzw. Steiermärkischen Werkbundes steht im Zusammenhang mit der Unterschutzstellung des gegenständlichen "Werkbundhauses" nicht im Vordergrund. Dass der Werkbund nicht ausschließlich auf das Kunstgewerbe zu beziehen ist, sondern in der Architektur und im Hausbau bzw. Bau von Siedlungen ebenfalls Bedeutung hatte, ist offenkundig (vgl. die 1927 in Stuttgart entstandene Weißenhofsiedlung und die 1930-1932 in Wien 13., Veitingergasse-Jagdschloßgasse errichtete Werkbundsiedlung). Von daher kommt aber einem im Jahr 1928 - ein Jahr nach der Weißenhofsiedlung, aber zwei Jahre vor der Wiener Werkbundsiedlung - errichteten Werkbundhaus in Graz wesentliche, jedenfalls nicht geringe Bedeutung für die Dokumentation des Werkbundstils zu. Dass bzw. ob dem Objekt eine "Nachfolgewirkung" auf spätere Architektur zukommt, ist nicht entscheidend und kann unbeantwortet bleiben, bildet es doch keine Voraussetzung für die Unterschutzstellung nach dem DMSG, dass dem Objekt diese Wirkung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090126.X04

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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