Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.02.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §3Rechtssatz
Voraussetzung für die Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist unter anderem, dass der Anspruchswerber einen Antrag stellt. Die Leistung wird sodann ab Antragsdatum zuerkannt. Für 15 Tage im Jänner beträgt die Leistung sohin 393,87 Euro. Eine andere Regelung für die Berechnung der Leistung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Schlagworte
Mindestsicherung; Leistungsbemessung; Deckung Lebensunterhalt; Deckung WohnbedarfEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.21663.2014Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014