RS Lvwg 2014/2/14 VGW-141/028/21663/2014

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Veröffentlicht am 14.02.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.02.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §3
WMG §4
WMG §8
WMG §9
WMG-VO §1

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist unter anderem, dass der Anspruchswerber einen Antrag stellt. Die Leistung wird sodann ab Antragsdatum zuerkannt. Für 15 Tage im Jänner beträgt die Leistung sohin 393,87 Euro. Eine andere Regelung für die Berechnung der Leistung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Schlagworte

Mindestsicherung; Leistungsbemessung; Deckung Lebensunterhalt; Deckung Wohnbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.21663.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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