Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.02.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
NAG §1 Abs2 Z1Rechtssatz
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG durch den europarechtlichen Anwendungsvorrang verdrängt, soweit sie die Anwendung einer richtlinienwidrigen historischen Fassung des NAG für fortzuführende Berufungsverfahren für maßgeblich erklärt und der Anwendung der bereits kundgemachten, insoweit richtlinienkonformen Rechtslage entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat daher, um den richtlinienkonformen Zustand herzustellen, die an die Richtlinie 2003/109/EG (in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2011/51/EU) angepasste neue Rechtslage anzuwenden. § 45 Abs. 12 NAG in der Fassung des FNG Anpassungsgesetzes ordnet ausdrücklich an, dass bestimmten Asylberechtigten (und subsidiär Schutzberechtigten) unter näher genannten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Ausweislich der Gesetzesmaterialien ermöglicht diese Regelung einen Wechsel in das Regime des NAG. Folglich ist der Geltungsbereich des NAG für Asylberechtigte im Sinne des Ausnahmetatbestands des letzten Halbsatzes des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG eröffnet.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG durch den europarechtlichen Anwendungsvorrang verdrängt, soweit sie die Anwendung einer richtlinienwidrigen historischen Fassung des NAG für fortzuführende Berufungsverfahren für maßgeblich erklärt und der Anwendung der bereits kundgemachten, insoweit richtlinienkonformen Rechtslage entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat daher, um den richtlinienkonformen Zustand herzustellen, die an die Richtlinie 2003/109/EG (in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2011/51/EU) angepasste neue Rechtslage anzuwenden. Paragraph 45, Absatz 12, NAG in der Fassung des FNG Anpassungsgesetzes ordnet ausdrücklich an, dass bestimmten Asylberechtigten (und subsidiär Schutzberechtigten) unter näher genannten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Ausweislich der Gesetzesmaterialien ermöglicht diese Regelung einen Wechsel in das Regime des NAG. Folglich ist der Geltungsbereich des NAG für Asylberechtigte im Sinne des Ausnahmetatbestands des letzten Halbsatzes des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG eröffnet.
Schlagworte
Übergangsrecht; Zuständigkeit; Fristenberechnung nach § 33 Abs. 2 AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.20468.2014Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014