Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.02.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
NAG §1 Abs2 Z1Rechtssatz
Die "Rechtssache" im Sinne des § 28 VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht der Antrag selbst oder seine inhaltliche Erledigung (mit dem am Verfahrensende stehenden Ergebnis der Erteilung oder Verneinung eines Aufenthaltstitels). Es ist lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde die sachliche Behandlung des Antrages mangels Geltungsbereichs des NAG zu Recht verweigert hat. Soweit die belangte Behörde nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst, entscheiden (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2 (1998), § 66 AVG E 162 ff wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG).Die "Rechtssache" im Sinne des Paragraph 28, VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht der Antrag selbst oder seine inhaltliche Erledigung (mit dem am Verfahrensende stehenden Ergebnis der Erteilung oder Verneinung eines Aufenthaltstitels). Es ist lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde die sachliche Behandlung des Antrages mangels Geltungsbereichs des NAG zu Recht verweigert hat. Soweit die belangte Behörde nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst, entscheiden vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2 (1998), Paragraph 66, AVG E 162 ff wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG).
Schlagworte
Übergangsrecht; Zuständigkeit; Fristenberechnung nach § 33 Abs. 2 AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.20468.2014Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014