Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.02.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
NAG §1 Abs2 Z1Rechtssatz
Aufgrund der Zustellung des angefochtenen Bescheids durch Hinterlegung hat die Berufungsfrist am 12.12.2013 (erster Tag der Abholfrist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 ZustellG) zu laufen begonnen und ist (feiertagsbedingt) am 27.12.2013 abgelaufen. Die vorliegende (fristgerecht am 23.12.2013 per Post eingebrachte) Berufung ist daher kein Anwendungsfall des Übergangsrechts gemäß § 2 VwGbk ÜG, weil die zweiwöchige Berufungsfrist vor dem 31.12.2013 abgelaufen war. Das Berufungsverfahren war im Jahr 2013 (wenn auch nur wenige Tage) bei der Bundesministerin für Inneres anhängig und ist gemäß § 81 Abs. 26 NAG (im Einklang mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 Satz 2 letzter Halbsatz B VG) vom Landesverwaltungsgericht Wien zu Ende zu führen.Aufgrund der Zustellung des angefochtenen Bescheids durch Hinterlegung hat die Berufungsfrist am 12.12.2013 (erster Tag der Abholfrist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Satz 2 ZustellG) zu laufen begonnen und ist (feiertagsbedingt) am 27.12.2013 abgelaufen. Die vorliegende (fristgerecht am 23.12.2013 per Post eingebrachte) Berufung ist daher kein Anwendungsfall des Übergangsrechts gemäß Paragraph 2, VwGbk ÜG, weil die zweiwöchige Berufungsfrist vor dem 31.12.2013 abgelaufen war. Das Berufungsverfahren war im Jahr 2013 (wenn auch nur wenige Tage) bei der Bundesministerin für Inneres anhängig und ist gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG (im Einklang mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Satz 2 letzter Halbsatz B VG) vom Landesverwaltungsgericht Wien zu Ende zu führen.
Schlagworte
Übergangsrecht; Zuständigkeit; Fristenberechnung nach § 33 Abs. 2 AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.20468.2014Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014