RS Lvwg 2014/2/17 VGW-141/028/20663/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.02.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien

Norm

WMG §24
WMG §44 Abs2
WSHG §26
WSHG §29

Anmerkung

VwGH 12.8.2014, Ro 2014/10/0089

Rechtssatz

Das Wiener Mindestsicherungsgesetz und damit die Bestimmungen des § 24 sind am 1.9.2010 in Kraft getreten. Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 WMG ist dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur für Kosten Ersatz zu leisten, die ihm durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen. Für einen Ersatz von Kosten, die durch die Zuerkennung von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz entstanden sind, bietet diese Bestimmung keine Grundlage.Das Wiener Mindestsicherungsgesetz und damit die Bestimmungen des Paragraph 24, sind am 1.9.2010 in Kraft getreten. Nach dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz eins, WMG ist dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur für Kosten Ersatz zu leisten, die ihm durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen. Für einen Ersatz von Kosten, die durch die Zuerkennung von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz entstanden sind, bietet diese Bestimmung keine Grundlage.

Die Regelung des § 44 Abs. 2 WMG eröffnet jedoch einen Anwendungsbereich für die Bestimmungen der § 26 ff Wiener Sozialhilfegesetz. Im Wiener Mindestsicherungsgesetz erfolgen nämlich keine Regelungen über die Ersatzpflicht betreffend Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz. Die §§ 26 und 29 Wiener Sozialhilfegesetz sind damit weiterhin anzuwenden.Die Regelung des Paragraph 44, Absatz 2, WMG eröffnet jedoch einen Anwendungsbereich für die Bestimmungen der Paragraph 26, ff Wiener Sozialhilfegesetz. Im Wiener Mindestsicherungsgesetz erfolgen nämlich keine Regelungen über die Ersatzpflicht betreffend Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz. Die Paragraphen 26 und 29 Wiener Sozialhilfegesetz sind damit weiterhin anzuwenden.

Schlagworte

Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt; keine Regelung im WMG; Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben; Geltendmachung von Ersatzansprüchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.20663.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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