Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.02.2014Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG §49Rechtssatz
Der gegen die Berufungswerberin erhobene Tatvorwurf erweist sich ausgehend von den in sämtlichen Einzelfällen unstrittig gebliebenen und somit als erwiesen anzunehmenden Verschreibungen von So.-Filmtabletten mit dem Wirkstoff Flunitrazepam im Grunde der sonst getroffenen Feststellungen als nicht hinreichend stichhaltig.
Es ergibt sich nämlich bei genauer Betrachtung der im Tatvorwurf zum Ausdruck gebrachten Auffassung nur, dass der Berufungswerberin vorgeworfen wird So. (Flunitrazepam) im "off-label"-Bereich verschrieben zu haben.
Dass dies bei der Behandlung polytoxikomaner Suchtgiftpatienten unter jedweden Umständen kontraindiziert sei, lässt sich den Ausführungen des Amtssachverständigen aber nicht entnehmen. Der solcherart gegen die Beschuldigte erhobene Tatvorwurf vermag demnach eine Bestrafung wegen der Übertretung der in Rede stehenden Normen - abgesehen von dem Umstand, dass entsprechend der von der Gesundheitsbehörde gelegten Anzeige Anderes, nämlich die Verfolgung der Missachtung des Gebotes der Verpflichtung zur gewissenhaften PatientInnenbetreuung nach § 49 Abs. 1 erster Satz ÄrzteG intendiert war - nicht zu tragen.Dass dies bei der Behandlung polytoxikomaner Suchtgiftpatienten unter jedweden Umständen kontraindiziert sei, lässt sich den Ausführungen des Amtssachverständigen aber nicht entnehmen. Der solcherart gegen die Beschuldigte erhobene Tatvorwurf vermag demnach eine Bestrafung wegen der Übertretung der in Rede stehenden Normen - abgesehen von dem Umstand, dass entsprechend der von der Gesundheitsbehörde gelegten Anzeige Anderes, nämlich die Verfolgung der Missachtung des Gebotes der Verpflichtung zur gewissenhaften PatientInnenbetreuung nach Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz ÄrzteG intendiert war - nicht zu tragen.
Schlagworte
Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden; Behandlung, Verschreibung und Abgabe; Straferkenntnis, StrafnormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.6022.2014Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014