RS Lvwg 2014/2/17 VGW-001/059/6022/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

17.02.2014

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der gegen die Berufungswerberin erhobene Tatvorwurf erweist sich ausgehend von den in sämtlichen Einzelfällen unstrittig gebliebenen und somit als erwiesen anzunehmenden Verschreibungen von So.-Filmtabletten mit dem Wirkstoff Flunitrazepam im Grunde der sonst getroffenen Feststellungen als nicht hinreichend stichhaltig.

Es ergibt sich nämlich bei genauer Betrachtung der im Tatvorwurf zum Ausdruck gebrachten Auffassung nur, dass der Berufungswerberin vorgeworfen wird So. (Flunitrazepam) im "off-label"-Bereich verschrieben zu haben.

Dass dies bei der Behandlung polytoxikomaner Suchtgiftpatienten unter jedweden Umständen kontraindiziert sei, lässt sich den Ausführungen des Amtssachverständigen aber nicht entnehmen. Der solcherart gegen die Beschuldigte erhobene Tatvorwurf vermag demnach eine Bestrafung wegen der Übertretung der in Rede stehenden Normen - abgesehen von dem Umstand, dass entsprechend der von der Gesundheitsbehörde gelegten Anzeige Anderes, nämlich die Verfolgung der Missachtung des Gebotes der Verpflichtung zur gewissenhaften PatientInnenbetreuung nach § 49 Abs. 1 erster Satz ÄrzteG intendiert war - nicht zu tragen.Dass dies bei der Behandlung polytoxikomaner Suchtgiftpatienten unter jedweden Umständen kontraindiziert sei, lässt sich den Ausführungen des Amtssachverständigen aber nicht entnehmen. Der solcherart gegen die Beschuldigte erhobene Tatvorwurf vermag demnach eine Bestrafung wegen der Übertretung der in Rede stehenden Normen - abgesehen von dem Umstand, dass entsprechend der von der Gesundheitsbehörde gelegten Anzeige Anderes, nämlich die Verfolgung der Missachtung des Gebotes der Verpflichtung zur gewissenhaften PatientInnenbetreuung nach Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz ÄrzteG intendiert war - nicht zu tragen.

Schlagworte

Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden; Behandlung, Verschreibung und Abgabe; Straferkenntnis, Strafnorm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.6022.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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