RS Lvwg 2014/2/17 VGW-001/059/6022/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.02.2014

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Folgenden kann davon ausgegangen werden, dass § 10 Abs. 1 Psychotropenverordnung im Kernbereich keinen über § 49 Abs. 1 ÄrzteG hinausreichenden Normgehalt aufweist.  Die Bestimmung erweist sich lediglich als speziellere Ausprägung des in § 49 Abs. 1 ÄrzteG statuierten Gebotes der lege artis Behandlung von Patienten.Im Folgenden kann davon ausgegangen werden, dass Paragraph 10, Absatz eins, Psychotropenverordnung im Kernbereich keinen über Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG hinausreichenden Normgehalt aufweist.  Die Bestimmung erweist sich lediglich als speziellere Ausprägung des in Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG statuierten Gebotes der lege artis Behandlung von Patienten.

§ 49 Abs. 1 ÄrzteG stellt sich als die Kernbestimmung des ärztlichen Berufsrechtes dar, enthält dabei aber mehrere klar voneinander zu unterscheidende Anordnungen. Erstens verpflichtet § 49 Abs. 1 erster Satz ÄrzteG Ärzte, jeden Patienten gewissenhaft zu betreuen, weiters ist jeder Arzt gemäß Satz 2 leg. cit. erste Alternative zur laufenden Fortbildung angehalten sowie - zweite Alternative - zur Wahrung des Wohles der Kranken und des Schutzes der Gesunden verpflichtet, dies einerseits nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung und andererseits unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und fachspezifischen Qualitätsstandards.Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG stellt sich als die Kernbestimmung des ärztlichen Berufsrechtes dar, enthält dabei aber mehrere klar voneinander zu unterscheidende Anordnungen. Erstens verpflichtet Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz ÄrzteG Ärzte, jeden Patienten gewissenhaft zu betreuen, weiters ist jeder Arzt gemäß Satz 2 leg. cit. erste Alternative zur laufenden Fortbildung angehalten sowie - zweite Alternative - zur Wahrung des Wohles der Kranken und des Schutzes der Gesunden verpflichtet, dies einerseits nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung und andererseits unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und fachspezifischen Qualitätsstandards.

Schlagworte

Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden; Behandlung, Verschreibung und Abgabe; Straferkenntnis, Strafnorm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.6022.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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