Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.02.2014Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG §49Rechtssatz
Die Erstinstanz hat den der Beschuldigten zur Last gelegten Verstoß gegen eine Bestimmung der Psychotropenordnung rechtlich unter Normen des Ärztegesetzes subsumiert. Aus § 199 Abs. 3 ÄrzteG ergibt sich die Strafbarkeit aber lediglich bei Verstößen u.a. gegen die in § 49 Abs. 1 ÄrzteG enthaltenen Anordnungen oder Verbote. Dies bezieht sich nicht auf das Zuwiderhandeln gegen Anordnungen, die in den auf Grund des ÄrzteG erlassenen Verordnungen enthalten sind. Die Bezugnahme auf § 199 Abs. 3 ÄrzteG ist daher rücksichtlich des zu Spruchpunkt 1) formulierten Tatvorwurfs einer Übertretung der Psychotropenverordnung verfehlt. Überhaupt handelt es sich bei dieser Verordnung nicht um eine solche, die auf Grundlage des ÄrzteG erlassen wurde, sodass eine allfällige Strafbarkeit auch nicht alternativ auf § 199 Abs. 4 ÄrzteG gestützt werden könnte; vielmehr wurde die genannte Verordnung, wie sich unzweifelhaft aus der Promulgationsklausel ergibt, auf Grundlage des SMG erlassen. Ein Verstoß gegen die Psychotropenverordnung kann daher verwaltungsstrafrechtlich nicht nach den Bestimmungen des ÄrzteG, sondern ausschließlich nach jenen des § 44 SMG geahndet werden und ist diesbezüglich offenkundig ein weiteres Verwaltungssstrafverfahren vor dem Magistrat der Stadt Wien (MBA 23) anhängig.Die Erstinstanz hat den der Beschuldigten zur Last gelegten Verstoß gegen eine Bestimmung der Psychotropenordnung rechtlich unter Normen des Ärztegesetzes subsumiert. Aus Paragraph 199, Absatz 3, ÄrzteG ergibt sich die Strafbarkeit aber lediglich bei Verstößen u.a. gegen die in Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG enthaltenen Anordnungen oder Verbote. Dies bezieht sich nicht auf das Zuwiderhandeln gegen Anordnungen, die in den auf Grund des ÄrzteG erlassenen Verordnungen enthalten sind. Die Bezugnahme auf Paragraph 199, Absatz 3, ÄrzteG ist daher rücksichtlich des zu Spruchpunkt 1) formulierten Tatvorwurfs einer Übertretung der Psychotropenverordnung verfehlt. Überhaupt handelt es sich bei dieser Verordnung nicht um eine solche, die auf Grundlage des ÄrzteG erlassen wurde, sodass eine allfällige Strafbarkeit auch nicht alternativ auf Paragraph 199, Absatz 4, ÄrzteG gestützt werden könnte; vielmehr wurde die genannte Verordnung, wie sich unzweifelhaft aus der Promulgationsklausel ergibt, auf Grundlage des SMG erlassen. Ein Verstoß gegen die Psychotropenverordnung kann daher verwaltungsstrafrechtlich nicht nach den Bestimmungen des ÄrzteG, sondern ausschließlich nach jenen des Paragraph 44, SMG geahndet werden und ist diesbezüglich offenkundig ein weiteres Verwaltungssstrafverfahren vor dem Magistrat der Stadt Wien (MBA 23) anhängig.
Schlagworte
Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden; Behandlung, Verschreibung und Abgabe; Straferkenntnis, StrafnormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.6022.2014Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014