RS Lvwg 2014/2/18 VGW-141/051/20184/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.02.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Rechtssatz

In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation sind die Organe des Zustelldienstes, hier der österreichischen Post AG, nicht entsprechend der durch die Behörde verfügten Hinterlegung im Sinne des § 23 des Zustellgesetzes vorgegangen. Die Sendung wurde nach ihrem Einlangen durch die Geschäftsstelle der Post umgehend mit dem Vermerk „retour unbekannt“ an die absendende Behörde rückgemittelt. Eine Hinterlegung der Sendung ist tatsächlich nicht erfolgt. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation sind die Organe des Zustelldienstes, hier der österreichischen Post AG, nicht entsprechend der durch die Behörde verfügten Hinterlegung im Sinne des Paragraph 23, des Zustellgesetzes vorgegangen. Die Sendung wurde nach ihrem Einlangen durch die Geschäftsstelle der Post umgehend mit dem Vermerk „retour unbekannt“ an die absendende Behörde rückgemittelt. Eine Hinterlegung der Sendung ist tatsächlich nicht erfolgt.

Damit wurde aber eine Zustellung der an die Antragstellerin adressierten Aufforderung im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht bewirkt, die Aufforderung vom 18.07.2013 ist daher nicht an die Antragstellerin ergangen.Damit wurde aber eine Zustellung der an die Antragstellerin adressierten Aufforderung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht bewirkt, die Aufforderung vom 18.07.2013 ist daher nicht an die Antragstellerin ergangen.

Schlagworte

nachweisliche Belehrung; Hinterlegung tatsächlich nicht erfolgt; keine rechtswirksame Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.051.20184.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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