Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.02.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §8Rechtssatz
In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation sind die Organe des Zustelldienstes, hier der österreichischen Post AG, nicht entsprechend der durch die Behörde verfügten Hinterlegung im Sinne des § 23 des Zustellgesetzes vorgegangen. Die Sendung wurde nach ihrem Einlangen durch die Geschäftsstelle der Post umgehend mit dem Vermerk „retour unbekannt“ an die absendende Behörde rückgemittelt. Eine Hinterlegung der Sendung ist tatsächlich nicht erfolgt. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation sind die Organe des Zustelldienstes, hier der österreichischen Post AG, nicht entsprechend der durch die Behörde verfügten Hinterlegung im Sinne des Paragraph 23, des Zustellgesetzes vorgegangen. Die Sendung wurde nach ihrem Einlangen durch die Geschäftsstelle der Post umgehend mit dem Vermerk „retour unbekannt“ an die absendende Behörde rückgemittelt. Eine Hinterlegung der Sendung ist tatsächlich nicht erfolgt.
Damit wurde aber eine Zustellung der an die Antragstellerin adressierten Aufforderung im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht bewirkt, die Aufforderung vom 18.07.2013 ist daher nicht an die Antragstellerin ergangen.Damit wurde aber eine Zustellung der an die Antragstellerin adressierten Aufforderung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht bewirkt, die Aufforderung vom 18.07.2013 ist daher nicht an die Antragstellerin ergangen.
Schlagworte
nachweisliche Belehrung; Hinterlegung tatsächlich nicht erfolgt; keine rechtswirksame ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.051.20184.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014