RS Lvwg 2014/2/18 VGW-141/051/20184/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.02.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Rechtssatz

Die in § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes genannten Rechtsfolgen dürfen nur dann verfügt werden, wenn der Antragsteller oder Leistungsbezieher nachweislich auf diese hingewiesen wurde. Dies setzt im Fall einer schriftlichen Aufforderung iS des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deren ordnungsgemäße Zustellung voraus. Eine solche ist in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation jedoch nicht erfolgt.Die in Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes genannten Rechtsfolgen dürfen nur dann verfügt werden, wenn der Antragsteller oder Leistungsbezieher nachweislich auf diese hingewiesen wurde. Dies setzt im Fall einer schriftlichen Aufforderung iS des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deren ordnungsgemäße Zustellung voraus. Eine solche ist in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation jedoch nicht erfolgt.

Schlagworte

nachweisliche Belehrung; Hinterlegung tatsächlich nicht erfolgt; keine rechtswirksame Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.051.20184.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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