Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.02.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §8Rechtssatz
Die in § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes genannten Rechtsfolgen dürfen nur dann verfügt werden, wenn der Antragsteller oder Leistungsbezieher nachweislich auf diese hingewiesen wurde. Dies setzt im Fall einer schriftlichen Aufforderung iS des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deren ordnungsgemäße Zustellung voraus. Eine solche ist in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation jedoch nicht erfolgt.Die in Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes genannten Rechtsfolgen dürfen nur dann verfügt werden, wenn der Antragsteller oder Leistungsbezieher nachweislich auf diese hingewiesen wurde. Dies setzt im Fall einer schriftlichen Aufforderung iS des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deren ordnungsgemäße Zustellung voraus. Eine solche ist in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation jedoch nicht erfolgt.
Schlagworte
nachweisliche Belehrung; Hinterlegung tatsächlich nicht erfolgt; keine rechtswirksame ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.051.20184.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014