Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.02.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §28 Abs6Rechtssatz
Dass das monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers für einen einzelnen Monat den der Bewilligung zu Grunde gelegten monatlichen Bruttolohn nicht erreichte, vermag am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12a Z 3 AuslBG nichts zu ändern, zumal dieses Manko durch die deutlich höheren Lohnauszahlungen in den Folgemonaten mehr als kompensiert wurde und bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides der Durchschnittslohn des Beschwerdeführers erheblich über den gesetzlichen Mindestanforderungen lag.Dass das monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers für einen einzelnen Monat den der Bewilligung zu Grunde gelegten monatlichen Bruttolohn nicht erreichte, vermag am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 12 a, Ziffer 3, AuslBG nichts zu ändern, zumal dieses Manko durch die deutlich höheren Lohnauszahlungen in den Folgemonaten mehr als kompensiert wurde und bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides der Durchschnittslohn des Beschwerdeführers erheblich über den gesetzlichen Mindestanforderungen lag.
Schlagworte
Fachkräfte; zu geringer Monatslohn; Kompensation durch höhere Lohnauszahlungen in den FolgemonatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.11425.2014Zuletzt aktualisiert am
28.05.2014