Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
27.02.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §81 Abs26Rechtssatz
Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stand der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Basis der Ermittlung im Verwaltungsverfahren fest und die belangte Behörde sowie die Berufungsbehörde haben die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts (auch im Hinblick auf § 19 Abs. 8 NAG) nicht unterlassen. Eine kassatorische Entscheidung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG war dem Verwaltungsgericht daher im konkreten Fall verwehrt (insofern nämlich anders bei mehrfach rechtswidriger Verfahrensführung das – allerdings zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergangene – Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0147).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG stand der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Basis der Ermittlung im Verwaltungsverfahren fest und die belangte Behörde sowie die Berufungsbehörde haben die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts (auch im Hinblick auf Paragraph 19, Absatz 8, NAG) nicht unterlassen. Eine kassatorische Entscheidung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG war dem Verwaltungsgericht daher im konkreten Fall verwehrt (insofern nämlich anders bei mehrfach rechtswidriger Verfahrensführung das – allerdings zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergangene – Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0147).
Schlagworte
Familienangehöriger; Zusatzantrag; Präklusion; BelehrungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.11117.2014Zuletzt aktualisiert am
07.07.2014