Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.02.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §81 Abs26Rechtssatz
§ 19 Abs. 8 NAG enthält keine Regelung, welche Rechtsfolge eintritt, wenn vor Bescheiderlassung die Belehrung über die Stellung des Zusatzantrags unterblieben ist. Die Auslegung, dass die Belehrung eine Bedingung für den Eintritt der Präklusion nach Bescheiderlassung darstellt, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts vom Wortlaut des § 19 Abs. 8 letzter Unterabsatz NAG nicht ausgeschlossen. Der Zweck der Beschränkung der Antragstellung auf das (erstinstanzliche) Verwaltungsverfahren kann weder aus dem NAG selbst erschlossen werden, noch geben die Gesetzesmaterialien zur entsprechenden Novelle des NAG in diesem Punkt näheren Aufschluss (vgl. die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I Nr. 29/2009, 88 BlgNR, XXIV. GP, 17 f, insbesondere zu § 19 Abs. 7 bis 10 sowie § 21 Abs. 3 und 4 NAG).Paragraph 19, Absatz 8, NAG enthält keine Regelung, welche Rechtsfolge eintritt, wenn vor Bescheiderlassung die Belehrung über die Stellung des Zusatzantrags unterblieben ist. Die Auslegung, dass die Belehrung eine Bedingung für den Eintritt der Präklusion nach Bescheiderlassung darstellt, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts vom Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 8, letzter Unterabsatz NAG nicht ausgeschlossen. Der Zweck der Beschränkung der Antragstellung auf das (erstinstanzliche) Verwaltungsverfahren kann weder aus dem NAG selbst erschlossen werden, noch geben die Gesetzesmaterialien zur entsprechenden Novelle des NAG in diesem Punkt näheren Aufschluss vergleiche die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, 88 BlgNR, römisch 24 . GP, 17 f, insbesondere zu Paragraph 19, Absatz 7 bis 10 sowie Paragraph 21, Absatz 3 und 4 NAG).
Schlagworte
Familienangehöriger; Zusatzantrag; Präklusion; BelehrungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.11117.2014Zuletzt aktualisiert am
07.07.2014