Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
27.02.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §81 Abs26Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht geht in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass mangels entsprechender Belehrung die Stellung eines Antrags zum Zweck der Heilung eines Mangels im konkreten Fall nicht ausgeschlossen ist im Beschwerdeverfahren zuzulassen ist. Entsprechend ihrem – als Antrag zu wertenden – Vorbringen samt beiliegendem Schreiben des thailändischen Bezirksamts, das die Beschwerdeführerin über Aufforderung der Berufungsbehörde vorgelegt hat, wird insoweit entsprochen, als im Sinne der Heilungsmöglichkeit des § 19 Abs. 8 NAG von der Vorlage eines gültigen Reisedokuments gemäß § 19 Abs. 2 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 NAG DV als nicht möglich bzw. zumutbar abgesehen wird.Das Verwaltungsgericht geht in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass mangels entsprechender Belehrung die Stellung eines Antrags zum Zweck der Heilung eines Mangels im konkreten Fall nicht ausgeschlossen ist im Beschwerdeverfahren zuzulassen ist. Entsprechend ihrem – als Antrag zu wertenden – Vorbringen samt beiliegendem Schreiben des thailändischen Bezirksamts, das die Beschwerdeführerin über Aufforderung der Berufungsbehörde vorgelegt hat, wird insoweit entsprochen, als im Sinne der Heilungsmöglichkeit des Paragraph 19, Absatz 8, NAG von der Vorlage eines gültigen Reisedokuments gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG DV als nicht möglich bzw. zumutbar abgesehen wird.
Schlagworte
Familienangehöriger; Zusatzantrag; Präklusion; BelehrungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.11117.2014Zuletzt aktualisiert am
07.07.2014