Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.02.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1Rechtssatz
Ob die B-GmbH die Ausführung der angelasteten Tätigkeiten (also Reparaturtätigkeiten an Elektrowerkzeugen) an einen inländischen oder ausländischen befugten Professionisten übertragen hat oder diese von bei der B-GmbH beschäftigten Personen selbst durchgeführt worden sind, macht im Ergebnis keinen Unterschied, zumal unstrittig feststeht, dass die B-GmbH die bezughabenden Reparaturaufträge übernommen und nach Abschluss der Tätigkeiten auch abgerechnet hat (wobei auch eine Provision von der B-GmbH in Rechnung gestellt worden ist). Es ist daher nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass – entgegen der Auffassung des Bf – die B-GmbH auch noch im Tatzeitraum das Gewerbe „Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, eingeschränkt auf die Reparatur von Elektrowerkzeugen“ ausgeübt hat.
Schlagworte
Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers; Annahme von Geräten zur Reparatur; Veranlassung der Reparatur durch ausländisches UnternehmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.5548.2014Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014