Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.02.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1Rechtssatz
Eine Tätigkeit verliert das Merkmal der Selbständigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 GewO 1973 nicht deshalb, weil sie vom Ausübenden nicht persönlich ausgeführt wird, vielmehr ist der Gewerbetreibende grundsätzlich berechtigt, die ihm übertragenen Tätigkeiten ganz oder zum Teil Dritten zu überlassen (vgl. das noch zur GewO 1973 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 28.02.1995, Zl. 93/04/0047).Eine Tätigkeit verliert das Merkmal der Selbständigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1973 nicht deshalb, weil sie vom Ausübenden nicht persönlich ausgeführt wird, vielmehr ist der Gewerbetreibende grundsätzlich berechtigt, die ihm übertragenen Tätigkeiten ganz oder zum Teil Dritten zu überlassen vergleiche das noch zur GewO 1973 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 28.02.1995, Zl. 93/04/0047).
Schlagworte
Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers; Annahme von Geräten zur Reparatur; Veranlassung der Reparatur durch ausländisches UnternehmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.5548.2014Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014