RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0126

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Die Gesetzesmaterialien zu § 1 Abs. 2 DMSG (1769 BlgNR XX.GP, 35 f) verweisen hinsichtlich der Beurteilung der Bedeutung eines Denkmals auf die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anhaltspunkte. Zu diesen gehören - so die genannten Gesetzesmaterialien - etwa auch Einmaligkeit und Seltenheit.In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargelegt (Hinweis E 13.2.1980, Zl. 2556/79, E 29.3.1982, Zl. 81/12/0194, und E 13.2.1997, Zl. 94/09/0320), dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Gegenstandes von künstlerischer Bedeutung nicht nur von dem absoluten Rang abhängt, der dem Gegenstand als Werk der Kunst (Baukunst) zukommt, sondern auch davon, inwieweit er als Repräsentant einer bestimmten Stilrichtung oder bestimmten Epoche der Geschichte der Kunst anzusehen ist. Ist der Gegenstand ein Gebäude, dann ist zu berücksichtigen, in welcher Region er gelegen ist und inwiefern er als typischer Repräsentant seiner Stilrichtung oder Entstehungsperiode in dieser Region anzusehen ist. Wichtig für ein öffentliches Interesse an der Erhaltung ist bei Bauten von an sich nicht außergewöhnlichem künstlerischem Rang stets auch, ob Bauten gleicher oder ähnlicher Art und Herkunft in der betreffenden Region (noch) häufig anzutreffen sind, von Anfang an selten waren oder wegen vorgekommener Zerstörungen selten geworden sind. Eine Art von "Übergangsstil" steht der Annahme einer künstlerischen Bedeutung eines Gebäudes keineswegs entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090126.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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