Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.03.2014Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
VwGbk-ÜG §3Rechtssatz
Aufgrund des verwaltungsbehördlichen Akteninhaltes wird festgestellt, dass ***** und ***** ***** slowakische Staatsbürger sind. Demnach hatten sie ab dem 1. Mai 2011 freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, sodass eine Deliktsverwirklichung nach § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG in Bezug auf die beiden Genannten zum angelasteten Tatzeitpunkt 27. August 2012 nicht in Betracht kommt. Eine Bestrafung nach § 28 Abs. 6 Z 2 AuslBG setzt aber bei Interpretation des Gesetzeswortlautes eine strafbare Handlung nach § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zwingend voraus (arg.: „… neben dem beauftragten Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 …“). Da eine solche strafbare Handlung des beauftragten Unternehmens ELVEA s.r.o. nach § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG in Bezug auf die beiden verfahrensgegenständlichen Ausländer aufgrund des Gesagten von vornherein ausscheidet (richtigerweise wurde Herr ***** mit Straferkenntnis der Stadt Wien vom 5. August 2013 zur GZ. ***** wegen Übertretung des § 7 Abs. 3 AVRAG bloß ermahnt), hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des § 28 Abs. 6 Z 2 AuslBG demnach nicht verwirklicht.Aufgrund des verwaltungsbehördlichen Akteninhaltes wird festgestellt, dass ***** und ***** ***** slowakische Staatsbürger sind. Demnach hatten sie ab dem 1. Mai 2011 freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, sodass eine Deliktsverwirklichung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in Bezug auf die beiden Genannten zum angelasteten Tatzeitpunkt 27. August 2012 nicht in Betracht kommt. Eine Bestrafung nach Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG setzt aber bei Interpretation des Gesetzeswortlautes eine strafbare Handlung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zwingend voraus (arg.: „… neben dem beauftragten Unternehmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, …“). Da eine solche strafbare Handlung des beauftragten Unternehmens ELVEA s.r.o. nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in Bezug auf die beiden verfahrensgegenständlichen Ausländer aufgrund des Gesagten von vornherein ausscheidet (richtigerweise wurde Herr ***** mit Straferkenntnis der Stadt Wien vom 5. August 2013 zur GZ. ***** wegen Übertretung des Paragraph 7, Absatz 3, AVRAG bloß ermahnt), hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG demnach nicht verwirklicht.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung; Akzessorietät des § 26 Abs. 6 AuslBG zu § 28 Abs. 1 leg.cit.; freier Zugang zum Arbeitsmarkt für slowakische StaatsbürgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.008.7914.2014Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014