Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.03.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §32Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 157 Abs. 1 Z. 2 lit. d GewO 1994 geht zweifelsfrei hervor, dass an Getränken lediglich alkoholfreie Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen verkauft werden dürfen. Diese Beschränkung ist auch nachvollziehbar, wollte der Gesetzgeber doch offenbar verhindern, dass auf Tankstellen (quasi „rund um die Uhr“) alkoholische Getränke jeglicher Art verkauft werden dürfen.Aus dem Wortlaut des Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, GewO 1994 geht zweifelsfrei hervor, dass an Getränken lediglich alkoholfreie Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen verkauft werden dürfen. Diese Beschränkung ist auch nachvollziehbar, wollte der Gesetzgeber doch offenbar verhindern, dass auf Tankstellen (quasi „rund um die Uhr“) alkoholische Getränke jeglicher Art verkauft werden dürfen.
Schlagworte
Sonntagsöffnungszeiten; Tankstelle; Verkauf alkoholischer GetränkeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.5352.2014Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014