Rechtssatznummer
10Entscheidungsdatum
06.03.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §2Rechtssatz
Der erkennende Senat ist zu davon ausgegangen, dass in dem angelasteten Ausscheidensgrund eine allfällige Ausschreibungswidrigkeit des Angebotes nicht nachvollziehbar ist, weil der Zeitansatz nicht Inhalt der angebotenen Leistung, sondern lediglich Grundlage der Kalkulation ist. Ein Ausscheidensgrund gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 ist in dieser Hinsicht nicht nachvollziehbar. Der erkennende Senat ist zu davon ausgegangen, dass in dem angelasteten Ausscheidensgrund eine allfällige Ausschreibungswidrigkeit des Angebotes nicht nachvollziehbar ist, weil der Zeitansatz nicht Inhalt der angebotenen Leistung, sondern lediglich Grundlage der Kalkulation ist. Ein Ausscheidensgrund gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 ist in dieser Hinsicht nicht nachvollziehbar.
Für die Frage, ob aus diesem Grund allenfalls ein nicht plausibel zusammengesetzter Gesamtpreis vorliegt, fehlen Ermittlungsschritte dahingehend, ob die möglichen betragsmäßigen Auswirkungen eines allfälligen diesbezüglichen Kalkulationsmangels tatsächlich das Ausmaß der Geringfügigkeit überschreiten und entweder zu einer spekulativen Preisgestaltung (mögliche preislich nachteilige Auswirkungen für den Auftraggeber) oder zu einem sonst nicht plausibel zusammengesetzten Gesamtpreis führen.
Daher konnte der erkennende Senat diesbezüglich auch nicht das allfällige Vorliegen eines Ausscheidungsgrundes gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006 feststellen.Daher konnte der erkennende Senat diesbezüglich auch nicht das allfällige Vorliegen eines Ausscheidungsgrundes gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 feststellen.
Schlagworte
Einsatz von Holzimprägniermitteln; Glasgewebekleber in Kombination mit anderem Glas; Abporen statt Kittüberzug; Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen; Unzuverlässigkeit gegen den RahmenvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10226.2014Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014