Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.03.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §2Rechtssatz
Der erkennende Senat ist hinsichtlich der Spachtelmasse davon ausgegangen, dass das von der Antragsgegnerin vorgebrachte Fehlen der Eignung der Spachtelmasse für einen Dispersionsuntergrund aus Kunststoff zumindest nicht erwiesen ist. Laut Herstellerangaben ist die Spachtelmasse für solche Untergründe durchaus geeignet. Ein allfälliges gegenteiliges Ergebnis würde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren der Antragsgegnerin voraussetzen, welches nicht in einem solchen Ausmaß erfolgt ist, dass eine solche Feststellung möglich wäre. Vom Vorliegen eines diesbezüglichen Ausscheidungsgrundes konnte daher nach dem derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens nicht ausgegangen werden.
Schlagworte
Einsatz von Holzimprägniermitteln; Glasgewebekleber in Kombination mit anderem Glas; Abporen statt Kittüberzug; Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen; Unzuverlässigkeit gegen den RahmenvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10226.2014Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014