Rechtssatznummer
12Entscheidungsdatum
06.03.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §2Rechtssatz
Der erkennende Senat ist in seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die ÖNORM B 2230, Teil 2, in Punkt 5.3.4. beim dreifachen Beschichtungsaufbau die Grundierung jeweils mitzählt, ein dreifacher Beschichtungsaufbau also etwa aus einer Grundierung, einer Zwischen- und einer Schlussbeschichtung besteht. Da die Antragstellerin eine Grundierung und eine zweifache Beschichtung angeboten hat, ist insoweit ein Widerspruch mit der zit. ÖNORM nach dem Stand des Vergabeverfahrens nicht nachvollziehbar.
Der erkennende Senat vermochte daher diesbezüglich keine Anhaltspunkte für eine etwaige Ausschreibungswidrigkeit des Angebotes zu erkennen.
Für allfällige diesbezügliche Kalkulationsmängel (etwaige Nichtkalkulation eines Arbeitsschrittes) gilt rechtlich das bereits zu vorangegangenen Positionen Ausgeführte, wonach die Antragsgegnerin eine allfällige zumindest denkmögliche signifikante Auswirkung eines allfälligen Kalkulationsmangels auf die Zusammensetzung des Gesamtpreises nicht herausgearbeitet hat und diesbezüglich daher nicht vom Vorliegen eines nicht plausibel zusammengesetzten Gesamtpreises ausgegangen werden konnte.
Schlagworte
Einsatz von Holzimprägniermitteln; Glasgewebekleber in Kombination mit anderem Glas; Abporen statt Kittüberzug; Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen; Unzuverlässigkeit gegen den RahmenvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10226.2014Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014