Rechtssatznummer
11Entscheidungsdatum
06.03.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §2Rechtssatz
Der erkennende Senat konnte der Argumentation der Antragsgegnerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für das allfällige Vorliegen eines nicht plausibel zusammengesetzten Gesamtpreises entnehmen. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass ein etwaiger diesbezüglicher Kalkulationsmangel wegen Geringfügigkeit nicht relevant sei und daher eine Ausscheidensentscheidung nicht zu stützen vermöge, ist nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens zumindest möglich.
Das Leistungsverzeichnis beinhaltet einen Ansatzpunkt, dem nach Ansicht des erkennenden Senates entnommen werden kann, dass das Verschließen von kleinen Löchern und Rissen entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sehr wohl in den Einheitspreis einzukalkulieren ist, zumal kleine Löcher und Risse unter den im obzit. Begriff „geringfügigen Schäden“ durchaus subsumierbar erscheinen.
Vom Vorliegen eines Ausscheidensgrundes gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006 konnte diesbezüglich daher ebenso wenig ausgegangen werden wie vom Vorliegen eines Ausscheidensgrundes gemäß § 129 Abs.1 Z 7 BVergG 2006.Vom Vorliegen eines Ausscheidensgrundes gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 konnte diesbezüglich daher ebenso wenig ausgegangen werden wie vom Vorliegen eines Ausscheidensgrundes gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006.
Schlagworte
Einsatz von Holzimprägniermitteln; Glasgewebekleber in Kombination mit anderem Glas; Abporen statt Kittüberzug; Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen; Unzuverlässigkeit gegen den RahmenvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10226.2014Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014