Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
06.03.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §2Rechtssatz
Der erkennende Senat ist davon ausgegangen, dass es nach dem derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens nicht entscheidungsrelevant ist, ob ein Glasvlies eine mineralische Putzoberfläche ist oder nicht und ob insoweit eine Mischkalkulation vorliegt. Nach den bisherigen Ergebnissen der von der Auftraggeberin durchgeführten vertieften Angebotsprüfung kann nämlich dem Einwand der Antragstellerin nicht entgegen getreten werden, dass das Ausmaß einer allenfalls gegebenen Mischkalkulation und deren mögliche Auswirkungen geringfügig sei und daher nicht auf den Gesamtpreis im Sinne einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises durchschlage.
Schlagworte
Einsatz von Holzimprägniermitteln; Glasgewebekleber in Kombination mit anderem Glas; Abporen statt Kittüberzug; Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen; Unzuverlässigkeit gegen den RahmenvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10226.2014Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014