RS Lvwg 2014/3/6 VGW-123/077/10226/2014, VGW-123/077/10227/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2014
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

06.03.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §2
BVergG 2006 §3
BVergG 2006 §125
BVergG 2006 §129
WVRG 2014 §1
WVRG 2014 §2
WVRG 2014 §7
WVRG 2014 §11
WVRG 2014 §13
WVRG 2014 §15
WVRG 2014 §16
WVRG 2014 §20
WVRG 2014 §22
WVRG 2014 §23
WVRG 2014 §24
WVRG 2014 §25
WVRG 2014 §26
WVRG 2014 §41
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Der erkennende Senat ist davon ausgegangen, dass das „Abporen“ schon aufgrund des geringeren Materialeinsatzes eine andere Leistung darstellt als das Anbringen eines Kittüberzuges und dass auch beide Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass ein bloßes Abporen angeboten wurde. Letzteres geht aus dem Schriftverkehr ab der Ausscheidensentscheidung hervor, zumal auch die Antragstellerin selbst in ihrem Nachprüfungsantrag und in ihrer nachfolgenden Replik auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin ausdrücklich von Abporen spricht. Wenn somit beide Parteien einen solchen Schichtüberzug als bloßes Abporen verstehen, kann darin ein Widerspruch zum objektiven Erklärungswert der angebotenen Leistung nicht erblickt werden. Dem Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, dass sehr wohl ein Verkitten angeboten worden sei, ist entgegen zu halten, dass dies im Widerspruch mit ihrem vorangegangenen Vorbringen steht und damit eine Umdeutung des Angebotes in der mündlichen Verhandlung vorgenommen wird, welche rechtlich irrelevant ist. Ein bloßes Abporen widerspricht ausdrücklich den Ausschreibungsbedingungen, da das Leistungsverzeichnis ausdrücklich das Überziehen der ganzen Fläche mit Spachtelkitt verlangt.

Das Angebot ist daher hinsichtlich des in den Positionen 45.1202B und 45.1407A vorgesehenen Kittüberzuges nicht ausschreibungskonform und liegt diesbezüglich der Ausscheidensgrund des § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 vor.Das Angebot ist daher hinsichtlich des in den Positionen 45.1202B und 45.1407A vorgesehenen Kittüberzuges nicht ausschreibungskonform und liegt diesbezüglich der Ausscheidensgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 vor.

Schlagworte

Einsatz von Holzimprägniermitteln; Glasgewebekleber in Kombination mit anderem Glas; Abporen statt Kittüberzug; Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen; Unzuverlässigkeit gegen den Rahmenvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10226.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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