Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
06.03.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §2Rechtssatz
Der erkennende Senat ist davon ausgegangen, dass das „Abporen“ schon aufgrund des geringeren Materialeinsatzes eine andere Leistung darstellt als das Anbringen eines Kittüberzuges und dass auch beide Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass ein bloßes Abporen angeboten wurde. Letzteres geht aus dem Schriftverkehr ab der Ausscheidensentscheidung hervor, zumal auch die Antragstellerin selbst in ihrem Nachprüfungsantrag und in ihrer nachfolgenden Replik auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin ausdrücklich von Abporen spricht. Wenn somit beide Parteien einen solchen Schichtüberzug als bloßes Abporen verstehen, kann darin ein Widerspruch zum objektiven Erklärungswert der angebotenen Leistung nicht erblickt werden. Dem Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, dass sehr wohl ein Verkitten angeboten worden sei, ist entgegen zu halten, dass dies im Widerspruch mit ihrem vorangegangenen Vorbringen steht und damit eine Umdeutung des Angebotes in der mündlichen Verhandlung vorgenommen wird, welche rechtlich irrelevant ist. Ein bloßes Abporen widerspricht ausdrücklich den Ausschreibungsbedingungen, da das Leistungsverzeichnis ausdrücklich das Überziehen der ganzen Fläche mit Spachtelkitt verlangt.
Das Angebot ist daher hinsichtlich des in den Positionen 45.1202B und 45.1407A vorgesehenen Kittüberzuges nicht ausschreibungskonform und liegt diesbezüglich der Ausscheidensgrund des § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 vor.Das Angebot ist daher hinsichtlich des in den Positionen 45.1202B und 45.1407A vorgesehenen Kittüberzuges nicht ausschreibungskonform und liegt diesbezüglich der Ausscheidensgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 vor.
Schlagworte
Einsatz von Holzimprägniermitteln; Glasgewebekleber in Kombination mit anderem Glas; Abporen statt Kittüberzug; Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen; Unzuverlässigkeit gegen den RahmenvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10226.2014Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014