Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.03.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte haben das im § 75 Abs. 2 zweiter Satz, erster Satzteil, GewO 1994 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahbereich der Betriebsanlage zwar nicht zu erfüllen. Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann aber den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im § 75 Abs. 2 erster Satz, erster Satzteil, leg. cit. enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 14. November 1989, Zl. 87/04/0076, und die dort zitierte Vorjudikatur).Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte haben das im Paragraph 75, Absatz 2, zweiter Satz, erster Satzteil, GewO 1994 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahbereich der Betriebsanlage zwar nicht zu erfüllen. Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann aber den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz, erster Satzteil, leg. cit. enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 14. November 1989, Zl. 87/04/0076, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Verlust der Parteistellung; Eigentümer; bloß vorübergehender Aufenthalt im Nahbereich der BetriebsanlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.V.008.6458.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014