Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.03.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGbk-ÜG §3 Abs7 Z2Rechtssatz
Das von der Rechtsmittelwerberin monierte Nichteinhalten der mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, stellt keinen Grund dar, den diese Auflagen vorschreibenden verwaltungsbehördlichen Bescheid zu beheben; vielmehr begründet ein regelmäßiger Auflagenverstoß ein Verhalten, welchem mit einer Schließung des Betriebes bzw. Teilen davon gemäß § 360 GewO 1994 sowie Verwaltungsstrafverfahren (und in der Folge mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung) begegnet werden könnte.Das von der Rechtsmittelwerberin monierte Nichteinhalten der mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, stellt keinen Grund dar, den diese Auflagen vorschreibenden verwaltungsbehördlichen Bescheid zu beheben; vielmehr begründet ein regelmäßiger Auflagenverstoß ein Verhalten, welchem mit einer Schließung des Betriebes bzw. Teilen davon gemäß Paragraph 360, GewO 1994 sowie Verwaltungsstrafverfahren (und in der Folge mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung) begegnet werden könnte.
Schlagworte
unwesentliche Antragsänderung im Rechtsmittelverfahren; Konsensüberschreitungen kein VersagungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.6456.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014