Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
10.03.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGbk-ÜG §3 Abs7 Z2Rechtssatz
Zur Korrektur des Bescheidabspruches und Abänderung der Betriebsbeschreibung aufgrund der erfolgten Projektänderung durch die Betriebsinhabung war das erkennende Gericht im Rahmen des § 28 Abs. 1 VwGVG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen hat. Die im Spruch vorgenommene Änderung berücksichtigt die gemäß § 13 Abs. 8 AVG zulässige Änderung des ursprünglichen Genehmigungsansuchens.Zur Korrektur des Bescheidabspruches und Abänderung der Betriebsbeschreibung aufgrund der erfolgten Projektänderung durch die Betriebsinhabung war das erkennende Gericht im Rahmen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen hat. Die im Spruch vorgenommene Änderung berücksichtigt die gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässige Änderung des ursprünglichen Genehmigungsansuchens.
Schlagworte
unwesentliche Antragsänderung im Rechtsmittelverfahren; Konsensüberschreitungen kein VersagungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.6456.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014