Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.03.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGbk-ÜG §3 Abs7 Z2Rechtssatz
Das erkennende Verwaltungsgericht hält in diesem Zusammenhang fest, durch Entscheidung über das geänderte Projekt die „Sache“ im Sinne des § 28 VwGVG nicht überschritten zu haben, ist doch durch die Einschränkung des Projektes das Wesen der Betriebsanlage nicht geändert worden, weil gegenüber dem ursprünglichen Projekt weder neue noch größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu erwarten sind (vgl. VwGH vom 14. September 2005, Zl. 2003/04/0007; sowie VwGH vom 12. September 2007, Zl. 2007/04/0100), sondern mit der im Spruch ersichtlichen Änderungen dem Interesse der Rechtsmittelwerberin vielmehr Rechnung getragen worden ist.Das erkennende Verwaltungsgericht hält in diesem Zusammenhang fest, durch Entscheidung über das geänderte Projekt die „Sache“ im Sinne des Paragraph 28, VwGVG nicht überschritten zu haben, ist doch durch die Einschränkung des Projektes das Wesen der Betriebsanlage nicht geändert worden, weil gegenüber dem ursprünglichen Projekt weder neue noch größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu erwarten sind vergleiche VwGH vom 14. September 2005, Zl. 2003/04/0007; sowie VwGH vom 12. September 2007, Zl. 2007/04/0100), sondern mit der im Spruch ersichtlichen Änderungen dem Interesse der Rechtsmittelwerberin vielmehr Rechnung getragen worden ist.
Schlagworte
unwesentliche Antragsänderung im Rechtsmittelverfahren; Konsensüberschreitungen kein VersagungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.6456.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014